Archiv
Trotzdem noch interessant

22.03.2024

Höhere Schwellenwerte Größenklassen HGB

Der Bundesrat hat heute dem zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. 

Damit ist das Gesetzgebungsverfahren zur optional rückwirkenden Anhebung der monetären Schwellenwerte der §§ 267, 267a und 293 HGB um 25 % materiell abgeschlossen. Zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bedarf es noch der Ausfertigung, Unterzeichnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

03.05.2023

Wertekodex für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer

Der Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen Wertekodex für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer erlassen.

LIEB Wirtschaftsprüfung hat sich diesem Wertekodex verpflichtet.

Grundlegende Merkmale und Werte des Berufsstands sind Unabhängigkeit, Integrität, Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Entwicklungen und Erwartungen, eine kritische

Grundhaltung, Fachkompetenz, Verschwiegenheit und ein berufswürdiges Verhalten.

Der Kodex ist Leitlinie vertrauenswürdigen Verhaltens von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und gilt für alle Tätigkeiten wie Abschlussprüfung, sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen, Steuerberatung und wirtschaftliche Beratungsleistungen. Er beschreibt die genannten Merkmale und Werte im Einklang mit dem Berufseid, dem deutschen, europäischen und internationalen Recht, der Berufssatzung für WP/vBP und den berufsständischen Standards. Über die Einhaltung der gesetzlichen und berufsrechtlichen Regeln wacht die Berufsaufsicht.

Den Wertkodex und weitere Informationen finden Sie zum Herunterladen auf der Website des IDW

06.04.2023

Wertpapierinstitute: Befreiung von Liquiditätsanforderungen

Kleine Wertpapierinstitute können von den Liquiditätsanforderungen befreit werden.

Die BaFin hat im Rundschreiben 03/2023 WA die Kriterien für die Befreiung konkretisiert. 

Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) bestimmt, dass Wertpapierinstitute liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten gemäß Artikel 13 Absatz 1 IFR halten müssen.

Nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 IFR kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 WpIG von der Anwendung dieser Liquiditätsanforderungen
ausnehmen.

Im Bafin-Rundschreiben 03/2023 WA sind die Kriterien zur Befreiung von Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/203 konkretisiert. 

25.03.2023

Geldwäsche: Subnationale Risikoanalyse 2021/2022

Die BaFin erstellt regelmäßig subnationale Risikoanalysen (SRA) im Bereich der Prävention von Geldwäsche (GW) und Terrorismusfinanzierung (TF). Hier analysiert und bewertet sie die GW/TF-Risiken, denen der inländische Finanzsektor aktuell ausgesetzt ist und leitet entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung der festgestellten Risiken ab.

Das Kernstück der Subnationale Risikoanalyse ist die Risikoanalyse des Finanzsektors.

In der Subnationalen Risikoanalyse 2021/2022 (SRA 3.0) sind unter anderem folgende Risikoeinstufungen angegeben: 

1) Wertpapierfirmen: mittleres Risiko

2) Leasinginstitute: niedriges bis mittleres Risiko

3) Factoringinstitute: mittleres Risiko.

22.02.2023

Unser Prüfungsbericht wird digital!

Bei LIEB Wirtschaftsprüfung wird der Prüfungsbericht digital. 

Bisher war immer ein Prüfungsbericht bzw. ein Bestätigungsvermerk in Papierform mit analogen Unterschriften der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer erforderlich.

Ab sofort können wir unsere Prüfungsberichte für Sie auf Wunsch digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erstellen.

  • Welche Vorteile hat ein elektronischer Prüfungsbericht?
  • Und wie funktioniert dies genau? 

Lesen Sie hierzu mehr!

Ein elektronischer Prüfungsbericht hat viele Vorteile: 

  • Komfortables Arbeiten: ein digitaler Prüfungsbericht lässt sich elektronisch einfacher auswerten, zum Beispiel durch Einsatz einer strukturierten Suchfunktion. 
  • Einfaches Weiterleiten:  wenn der digitale Prüfungsbericht an Dritte weitergegeben wird (z.B. an Banken),  wird ein Original weitergereicht. Ein papiergebundener Bericht ist nicht mehr erforderlich. 
  • Sofortige Verfügbarkeit: es sind immer Berichte verfügbar, ohne Nachdrucken, ohne Postversand. 
  • Nachhaltigkeit: durch digitale Prüfungsberichte wird deutlich weniger Papier verbraucht. Ressourcenschonendes Handeln ist gut für die Umwelt. 

Wie funktioniert das mit dem digitalen Prüfungsbericht genau?

  • Der Prüfungsbericht wird wie bisher in einem Textverarbeitungsprogramm erstellt. In den Prüfungsbericht wird der geprüfte Jahresabschluss eingebunden. Der Prüfungsbericht (einschließlich Jahresabschluss) wird dann in ein PDF-Dokument umgewandelt. 
  • Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer unterschreibt das PDF-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wie so eine Signatur aussieht, können Sie sich im Download ansehen (Quelle: WPK).
  • Diesen rechtswirksam signierten elektronischen Prüfungsbericht (PDF) können Sie an die von Ihnen bestimmten Empfänger weitergeben. Jeder Empfänger erhält mit der signierten PDF-Datei ein rechtlich verbindliches Original des Berichts.  Ein papiergebundener Bericht ist nicht mehr erforderlich. 

Weitere Informationen zum Thema elektronischer Prüfungsbericht erhalten Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer.

Für Fragen hierzu stehen wir sehr gerne zur Verfügung. Schreiben Sie eine Mail an u.lieb@lieb-wpg.de

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16.02.2023

GWG: Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen

Die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ist ab 1. April 2023 in jedem Fall verpflichtend.

Neu ist, dass eine Unstimmigkeitsmeldung auch abzugeben ist, wenn eine Eintragung im Transparenzregister fehlt. Bislang bestand diese Pflicht nicht, wenn das Fehlen darauf beruhte, dass die Eintragung nicht verpflichtend war (sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F.), § 59 Abs. 10 GwG.

Ab dem 1. April 2023 ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) in jedem Fall verpflichtend.

Nach dem GwG Verpflichtete müssen eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG beim Transparenzregister abgeben, wenn Verpflichtete nach dem GwG Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den beim Vertragspartner erhobenen Angaben feststellen.

Derzeit besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister, wenn ihr Fehlen darauf beruht, dass die Eintragung nicht verpflichtend war (sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F.), § 59 Abs. 10 GwG.

Diese Übergangsregelung endet zum 1. April 2023, sodass Unstimmigkeitsmeldungen auch dann abgegeben werden müssen, wenn eine Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. noch nicht erfolgt ist.

10.02.2023

IFR-Meldungen bei kleinen Wertpapierinstituten

Die Bundesbank hat einen Leitfaden für die Erstellung der IFR-Meldungen von Kleinen Wertpapierinstituten veröffentlicht. 

Den Leitfaden finden Sie auf der Internetseite der Bundesbank

06.02.2023

Befreiung von der WpHG Prüfung

Die BaFin hat am 6. Februar 2023 mit Rundschreiben 02/2023 (VBS) die aktuellen Kriterien für eine Befreiung von Wertpapierinstituten von der Prüfung nach § 89 WpHG veröffentlicht. 

Das Rundschreiben kann auf der Internetseite der BaFin abgerufen werden. Wir haben das Rundschreiben auch als Download für Sie bereit gestellt. 

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20.01.2023

Geldwäschegesetz: Registrierungspflicht bei „goAML“ der FIU

Finanzdienstleistungsinstitut und Wertpapierinstitute müssen sich bis spätestens 1. Januar 2024 beim Verdachts-Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) „goAML“ registrieren. 

Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute unterliegen den Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG).  Zu den Pflichten des GwG gehört auch die Registrierung bei dem Verdachts-Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) „goAML“  (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). 

Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Die Registrierung bei „goAML“ ermöglicht nicht nur die unverzögerte Abgabe von Verdachtsmeldungen, die FIU stellt dort auch viele hilfreiche Informationen zur Geldwäschebekämpfung zur Verfügung.

Die Registrierung ist spätestens ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend (§ 59 Abs. 6 GwG). Wir empfehlen, sich frühzeitig zu registrieren. 

15.12.2022

Offenlegung Jahresabschluss 31.12.2021

Bundesamt für Justiz: 
Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB vor dem 11. April 2023

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

24.11.2022

Anzeige Bestellung eines Geschäftsleiters (KWG)

Sie wollen einen neuen Geschäftsleiter oder einen Einzelprokuristen für Ihr Leasinginstitut oder Factoringinstitut bzw. Ihr Wertpapierinstitut bestellen? Dann müssen Sie vorab die BaFin und die Bundesbank hierüber informieren. 

Die BaFin hat in einer Checkliste zusammengestellt, welche Unterlagen sind bei der BaFin und der Bundesbank einreichen müssen und welche Formulare Sie hierzu verwenden müssen: 

  • Anzeigeformular "Personelle Veränderungen..." - PVGLSI
  • Anzeigeformular „Angaben zur Zuverlässigkeit und zu weiteren Mandaten“-  PVZLSI
  • Lebenslauf
  • „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ gemäß § 30 Abs. 5 BZRG 
  • und/ oder „Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ gemäß § 30 Abs. 5 i.V.m. § 30b BZRG
  • und/ oder „Entsprechende Unterlagen“ aus dem Ausland
  • Auszug aus dem Gewerbe­zentralregister gemäß § 150 GewO
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23.11.2022

Bestandsprovisionen nach Beendigung der wertpapierrelevanten Kundenbeziehung

Ist die Gewährung / Vereinnahmung von Bestandsprovisionen zulässig, wenn zu dem Kunden keine wertpapierrelevante Kundenbeziehung mehr besteht?

Die BaFin hat in den FAQ´s zu MifiD II klar gestellt, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit einer beendeten oder inaktiven Kundenbeziehung Zuwendungen weder annehmen noch gewähren darf. 

"Im Zusammenhang mit einer beendeten oder inaktiven Kundenbeziehung darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen weder annehmen noch gewähren, weil schon die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Zuwendungsverbot nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG i. V. m § 6 Abs. 2 WpDVerOV nicht mehr erfüllt werden können. Bei einer Kundenbeziehung, die beendet ist, ist eine Qualitätsverbesserung für den (ehemaligen) Kunden nicht (mehr) möglich. Bei einer bestehenden Kundenbeziehung kann von einer Qualitätsverbesserung darüber hinaus nur ausgegangen werden, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die höherwertige oder zusätzliche Dienstleistung aktiv und effektiv anbietet (so ESMA35-43-349, Abschnitt 12, Q&A Nr. 8 unter „b. Provided to the relevant client“), oder bei der der Kunde das Dienstleistungsangebot eigeninitiativ nachfragt. Die Nachweispflicht für die Qualitätsverbesserung obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 WpHG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) WpDVerOV)."

15.10.2022

Anhang und Lagebericht zum oder nach dem 30.09.2022 im Lichte des aktuellen Krisengeschehens

Das IDW hat anlässlich der gegenwärtigen vielschichtigen wirtschaftlichen Unsicherheiten, u.a. infolge des Krieges in der Ukraine, der Verwerfungen auf den Energiemärkten und den hohen Inflationsraten, einen Fachlichen Hinweis zu den Folgen für die IFRS- und HGB-Finanzberichterstattung erarbeitet. 

Gesellschaft, Politik und Wirtschaft begegnen derzeit vielschichtigen, z.T. interdependenten Herausforderungen, die zu erheblichen Unsicherheiten und Risiken führen:

  • der Krieg Russlands gegen die Ukraine,
  • Handelsbeschränkungen und Sanktionen,
  • Energieversorgungsengpässe, Verwerfungen auf den Energiemärkten und steigende Energiekosten,
  • Lieferkettenengpässe (bspw. durch Corona-bedingte Lockdowns in China oder sonstige Störungen der Transportwege),
  • hohe Inflationsraten, steigende Zinsen und Abwertungen des Euro,
  • Klimarisiken,
  • nachlaufende und weitere Belastungen durch die Corona-Pandemie,
  • Arbeitskräftemangel,
  • die Weiterentwicklung des Verhältnisses zwischen China und der westlichen Welt sowie
  • eine zu erwartende Rezession in Europa und Deutschland.

Unter Punkt 4 des fachlichen Hinweises weist das IDW auf die Notwendigkeit einer transparenten Berichterstattung in Anhang und Lagebericht hin. 

Mit Blick auf Abschlussstichtage zum oder nach dem 30.09.2022 wird unter anderem erläutert, wie die aktuellen Risiken und Unsicherheiten in Anhang und Lagebericht zu berücksichtigen sind. 

14.09.2022

Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen

Nach aktuellem Stand des Verfahrens müssen alle öffentlichen Unternehmen (unabhängig von Ihrer tatsächlichen Größe) künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und in den Lagebericht aufnehmen. Das IDW weist in einem Schreiben vom 08.09.2022 an die Finanz- und Innenministerien auf einen entsprechenden Handlungsbedarf hin. 

Nach Darlegung des IDW in seinem Schreiben vom 8.9.2022 sehen die Vorschläge zur Änderung der EU-Bilanzrichtlinie – neben einer inhaltlichen Erweiterung – u.a. vor, den Kreis der Verpflichteten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen haftungsbeschränkten Rechtsträger auszuweiten.

Da die landesrechtlichen Vorschriften, Satzungen oder Gesellschaftsverträge regelmäßig verlangen, dass öffentliche Unternehmen unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe wie große Kapitalgesellschaften zu bilanzieren haben, unterliegen alle Unternehmen in öffentlicher Hand (auch kleine und mittlere Unternehmen) künftig der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und weiteren Angaben gemäß EU-Taxonomieverordnung, wie dies heute für Unternehmen des öffentlichen Interesses i.S.v. § 316a HGB der Fall ist. Da diese Angaben ausschließlich im Lagebericht erfolgen werden, unterliegen sie außerdem der Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer.

Die Regelung greift erstmals für das Geschäftsjahr 2025.

Es ist anzunehmen, dass letztlich die Mehrheit der bundesweit über 18.500 öffentlichen Unternehmen (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) – unmittelbar oder mittelbar – von den Neuerungen betroffen sein werden.

Die betroffenen Unternehmen müssen also schnell handeln und ihre Systeme und Prozesse anpassen, um die neuen Rechnungslegungsanforderungen zeit-gerecht erfüllen zu können.

09.09.2022

Bestellung Wirtschaftsprüfer WpHG-Prüfung bzw. Jahresabschlussprüfung (Wertpapierinstitute, Factoringinstitute, Leasinginstitute)

Wahl und Bestellung des Wirtschaftsprüfers

Wie wird der Wirtschaftsprüfer für ein Wertpapierinstitut bzw. Factoring- oder Leasinginstitut gewählt und beauftragt? Und wann muss was an die BaFin und/oder die Bundesbank gemeldet werden? 

Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Wahl und die Bestellung des Wirtschaftsprüfers. 

1) Wahl und Bestellung des Jahresabschlussprüfers (§ 28 Abs. 1 KWG bzw. § 77 Abs. 1 WpIG)

Schritt §§ Todo Zuständig
1 § 318 Abs. 1 HGB Wahl des Abschlussprüfers: Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Institut: i.d.R. Gesellschafterversammlung
2 § 318 Abs. 1 HGB Beauftragung des Abschlussprüfers: Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Institut: i.d.R. Geschäftsführer
3

 § 28 Abs. 1 KWG bzw. § 77 Abs. 1 WpIG

 Anzeige des Abschlussprüfers an BaFin und Bundesbank:

KWG-regulierte Institute (z.B. Factoring- und Leasinginstitute): Die Institute haben der BaFin und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist.

WpIG-regulierte Institute: Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist.
Institut: Geschäftsführer

2)  Bestellung des WpHG-Prüfers (§ 89 WpHG)

Schritt §§ Todo Zuständig
1 § 89 Abs. 3 Satz 1 WpHG Anzeige des WpHG-Prüfers an BaFin: Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt (BaFin) den Prüfer anzuzeigen. Institut
2 § 89 Abs. 3 Satz 2 WpHG Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. BaFin
3 § 89 Abs. 1 Satz 4 Bestellung des WpHG-Prüfers: Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt.  Institut 
4 § 89 Abs.4 Satz 4 und 5 WpHG Mitteilung Beginn der Prüfung:
Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
Wirtschaftsprüfer
15.08.2022

Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht

Bislang müssen ausschließlich kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und veröffentlichen (Pflicht zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung). Nach dem Vorschlag der EU-Richtlinie CSRD müssen künftig alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen sowie alle großen Unternehmen bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (also einen Nachhaltigkeitsbericht) in den Lagebericht aufnehmen. Diese Angaben müssen dann durch einen Wirtschaftsprüfer mit hinreichender Sicherheit geprüft werden

Wer muss künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Der Kreis derjenigen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und im Lagebericht veröffentlichen müssen, wird durch die CSRD signifikant erweitert. Künftig sind folgende Unternehmen betroffen:

  • Alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften (außer Kleinst-Kapitalgesellschaften)
  • Alle großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (d.h. wenn sie mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: über 20 Mio. Euro Bilanzsumme, über 40 Mio. Euro Umsatz und/oder über 250 Arbeitnehmer)
  • Es wird zudem eine konzernweite Berichtspflicht für große Unternehmensgruppen vorgesehen. 

Bei Einbeziehung in einen übergeordneten Konzernbericht greifen künftig Befreiungsregeln (nur noch) für nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen. Konzernmutterunternehmen in Drittstaaten können ebenfalls unter Berücksichtigung einer äquivalenten Berichterstattung befreiend berichten. Für sie gelten künftig eigene Berichtspflichten, sofern sie in der EU Unternehmen oder Betriebsstätten betreiben, die zur Offenlegung verpflichtet werden.  

Wer wird den Nachhaltigkeitsbericht prüfen?
Nach der CSRD besteht eine von der gesetzlichen Abschlussprüfung grundsätzlich losgelöste Prüfungspflicht. Im Normalfall sollte die Prüfung voraussichtlich vom Abschlussprüfer durchgeführt werden. Je nach Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts können aber auch andere Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen derartige Prüfungen durchführen. 

Ab wann muss geprüft werden?
Die Prüfungspflicht für die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht setzt stufenweise ein:

  • Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach der NFRD verpflichtet sind: ab Geschäftsjahr 2024
  • sonstige kapitalmarktorientierte und große Unternehmen: ab Geschäftsjahr 2025
  • gelistete kleine und mittelgroße Unternehmen: ab Geschäftsjahr 2026 (mit Möglichkeit zur Verschiebung um zwei weitere Jahre). 

Nach dem aktuellen Stand ist ein schrittweiser Übergang von bedingter zu hinreichender Prüfungssicherheit bis spätestens 01.10.‌2028 vorgesehen.  

Quelle: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 16/2022 

11.08.2022

Änderung bei Gutachten für Pensionsrückstellung mit Rückdeckung!

Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung? Dann besteht dringender Handlungsbedarf für den anstehenden Jahresabschluss zum 31.12.2022!

Bislang wurden die Pensionsrückstellung und die Rückdeckungsversicherung isoliert bewertet. Dies führte oft dazu, dass die beiden Wertansätze wesentlich auseinanderfielen und dies selbst dann, wenn die Zahlungen aus der Rückdeckungsversicherung deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind. 

Das IDW hat daher die Vorgaben zur "handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen"  (IDW RH FAB 1.021) geändert. Die Änderung ist für Jahresabschlüsse ab dem 31.12.2022 zwingend anzuwenden. 

Es besteht also Handlungsbedarf! Dem Gutachter, der die Pensionsrückstellung bewertet bzw. den Aktivwert der Rückdeckungsversicherung ermittelt, muss unbedingt rechtzeitig mitgeteilt werden, dass es eine Rückdeckungsversicherung gibt und wie diese ausgestaltet ist.

Wenn diese Informationen dem Gutachtern nicht (rechtzeitig) vorliegen, entspricht das Gutachten möglicherweise nicht den Vorgaben des IDW und kann in der Handelsbilanz nicht verwendet werden. 

08.07.2022

Meldepflicht an das Transparenzregister – Übergangsfristen sind abgelaufen

Die Übergangsfristen zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten (siehe unser Blog-Eintrag vom 3.11.2021) sind abgelaufen bzw. laufen Ende des Jahres 2022 ab. Wer seinen Meldepflichten noch nicht nachgekommen ist, dem drohen empfindliche Bußgelder. Es besteht Handlungsbedarf z.B. für AG, SE, GmbH, UG, OHG, KG, PartG! 

Durch das am 01.08.2021 in Kraft getretene Transparenz-Finanzinformationsgesetz wurden die Vorschriften zum Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) umfassend überarbeitet und an das EU-Recht angepasst.

Registerpflichtige Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv beim Transparenzregister melden. Hierzu zählen natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person (AG, SE, GmbH, UG) oder eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG) steht, oder auf deren Veranlassung Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden. Ferner fällt darunter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Gemeldet werden müssen folgende Daten des/der wirtschaftlich Berechtigten:  

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.

 Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Mitteilungspflicht an das Transparenzregister bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion (Handelsregistereintrag) als erfüllt galt, bestehen bzw. bestanden folgende Übergangsfristen bezüglich der Meldepflicht an das Transparenzregister (§ 59 Abs. 8 GwG):

  1. AG, SE, KGaA bis zum 31.03.2022
  2. GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022
  3. in allen anderen Fällen (insb. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31.12.2022.  

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten der Gesellschaften sind als Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von 100.000 Euro (bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro) bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG).

 Nach § 59 Abs. 9 GwG sind die Bußgeldvorschriften für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, bis in das Jahr 2023 ausgesetzt (siehe oben: 31.03. bzw. 31.06. bzw. 31.12.2023).  

Im Hinblick auf die Verschärfung der Transparenzpflichten sollte geprüft werden, ob nach dem Wegfall der Mitteilungsfiktionen eine Meldung zum Transparenzregister kurzfristig nachgeholt werden muss.

Außerdem sollte regelmäßig überprüft werden, ob sich Änderungen bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten oder der für diese zu meldenden Daten ergeben. Diese müssen dann entsprechend an das Transparenzregister nachgemeldet werden.  

15.06.2022

Wirtschaftsprüfung für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften

Registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen ab dem Geschäftsjahr 2021 Ihren Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer prüfen lassen. 

Gemäß § 45a KAGB muss hierbei der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes geprüft werden.

Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 KAGB hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 KAGB hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.

Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen, für den Jahresabschluss 31.12.2021 also bis Ende September 2022. 

14.05.2022

Welche Vergütungsregeln gelten für Wertpapierinstitute?

Die Regulierung der Vergütung in den Wertpapierinstituten richtet sich seit 26. Juni 2021 nach der Klassifizierung des Wertpapierinstituts. Je nach Größe des Wertpapierinstituts (klein, mittel oder groß) gelten die Regeln des KWG, des WpIG i.V. mit der WpI-VergV bzw. der MaComp i.V. mit dem WpHG sowie der DV (EU) 2017/565.  

Die genauen Regelungen haben wir in der folgenden Übersicht zusammengestellt:  

Größe des Wertpapierinstituts Regelung
klein

 BT 8 MaComp 21 i.V. mit § 2 Abs. 10 WpHG

§ 63 Abs. 3, Abs. 13 Nr. 3 WpHG i.V.m. Art. 27 DV (EU) 2017/565

mittel

insbesondere §§ 21, 41 Nr. 4, 44, 46 WpIG

WpI-VergV

groß

insbesondere §§ 1, 25 und 45 KWG

InstitutsVergV