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Trotzdem noch interessant

06.01.2026

Frist Offenlegung Jahresabschluss 2024

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat auf seiner Website - wie in den Vorjahren - eine Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen mit Stichtag 31. Dezember 2024 mitgeteilt. Damit soll noch ein letztes Mal auf Nachwirkungen der Corona-Pandemie Rücksicht genommen werden.

Das BfJ gibt bekannt, dass es vor Mitte März 2026 keine Ordnungsgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Übermittlung offenlegungspflichtiger Rechnungslegungsunterlagen für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr einleiten wird, obwohl die hierfür geltende Frist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet.

Weitere Informationen: Bundesamt für Justiz

01.01.2026

Aktuelle Themen in unserem BLOG:

  • Stichprobeninventur mit Sequentialtest: Effiziente Inventur bei hoher Prüfungs- und Rechtssicherheit 
  • IDW: Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf  Rechnungslegung
  • Meldewesen: Millionenkreditmeldung wird zum 30. Dezember 2026 eingestellt
  • Nachhaltigkeit: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten
  • WpI MaRisk: Eigenständiges Rundschreiben zum Risikomanagement für Wertpapierinstitute

Dies und viele weitere spannende Themen finden Sie in unserem NEWS-BLOG
unter https://www.lieb-wpg.de/aktuelles

22.12.2025

Über Weihnachten und Neujahr haben wir geschlossen

Unsere Kanzlei bleibt vom 22. Dezember 2025 bis einschließlich 6. Januar 2026 geschlossen. Im neuen Jahr sind wir ab dem 7. Januar 2026 wieder gerne für Sie da.

Das gesamte Team der LIEB Wirtschaftsprüfung wünscht frohe Festtage und einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2026.  

29.04.2025

EDV-Umstellung

In unserer Kanzlei findet im Zeitraum 30. April (22 Uhr) bis 4. Mai 2025 eine EDV-Umstellung statt.

Wir sind in diesem Zeitraum weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar.

Am Freitag 2. Mai 2025 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.  

Ab Montag 5. Mai 2025 sind wir ab 8 Uhr wieder für Sie da. 

17.04.2025

Nachhaltigkeitsbericht: Stop-the-Clock!

Sowohl das Europäische Parlament (3. April 2025) als auch der Rat der Europaischen Union (14. April 2025) haben der sogenannten „Stop-the-Clock“-Richtlinie zugestimmt. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (16. April 2025) in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie sieht die Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten für große Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte KMU um zwei Jahre vor. Außerdem soll die Frist für die Umsetzung der CSDDD und die erste Phase ihrer Anwendung um ein Jahr verschoben werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der WPK

20.03.2025

DORA: Anwendung von DORA für Leasinginstitute und Factoringinstitute

Gemäß § 1a Absatz 2a KWG kommen die Anforderungen zur digitalen Resilienz Verordnung (EU) 2022/2554 (kurz DORA-VO) auch für Leasinginstitute und Factoringinstitute zur Anwendung.

Es gibt allerdings (im Vergleich zu Kreditinstituten) Erleichterungen - im Umfang und im Zeitplan

1. Eleichterungen im Umfang für Leasinginstitute und Factoringinstitute (gemäß § 1a Absatz 2a KWG)

  1. anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 kommen die Vorgaben des vereinfachten Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 zur Anwendung
  2. die Vorgaben an die Durchführung der bedrohungsgeleiteten Penetrationstests nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 finden keine Anwendung,
  3. die Vorgaben an das IKT-Drittparteienrisikomanagement nach den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 finden auf Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung.

2. DORA Zeitplan für Leasinginstitute und Factoringinstitute

  1. Gemäß § 65a Abs. 3 KWG müssen Leasinginstitute und Factoringinstitute DORA erst ab dem 1. Januar 2027 anwenden. 
  2. Abweichend hiervon müssen die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III DORA-VO (Meldung schwerwiegender IKT-Vorfälle und freiwillige Meldung erheblicher Cyberbedrohungen - Art. 19 DORA-VO) allerdings bereits ab dem 17. Januar 2025 beachtet werden.
13.03.2025

Wirtschaftsprüfer Wertpapierinstitute - BaFin plant neue Prüfungsberichtsverordnung

Bei der Wirtschaftsprüfung von Wertpapierinstituten stehen Veränderungen an. 

Die BaFin hat am 6.12.2024 geplante Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV) zur Konsultation gestellt. 

Wirtschaftsprüfer von Wertpapierinstituten bzw. Vermögensverwaltern sollen künftig die Anforderungen der DORA-Verordnung, insbesondere der IKT-Organisation und IKT-Systeme, im Rahmen der jährlichen Prüfung verstärkt prüfen. Das gilt auch für die Prüfung kleiner Wertpapierinstitute.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat die BaFin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass sich die im Entwurf vorgesehene deutliche Erhöhung des Prüfungsumfangs auf die Prüfungshonorare auswirken könnten. Die WPK hat angeregt zu evaluieren, ob (gegebenenfalls an einer anderen Stelle) Erleichterungen für Prüfungen der kleinen und mittleren Wertpapierinstitute geschaffen werden können.

11.03.2025

BaFin: Vorgaben zur Geldwäscheprävention

Gemäß § 51 Abs. 8 GwG stellt die BaFin den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise u. a. für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

Ebenfalls erlässt die BaFin in regelmäßigen Abständen Rundschreiben und gibt Hinweise zu Themen, die die Prävention von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung betreffen.

Eine Übersicht der Vorgaben zur Geldwäscheprävantion finden Sie auf der Internetseite der Bafin. 

03.03.2025

Anlageberatung: BaFin veröffentlicht ein neues Merkblatt

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 14.2.2025 ein überarbeitetes Merkblatt zur Anlageberatung veröffentlicht.

Es enthält redaktionelle Aktualisierungen und zusätzliche Informationen zur aufsichtsrechtlichen Einordnung der Anlageempfehlungen durch Finfluencer.

27.02.2025

DORA: BaFin-Workshop zur Einreichung der Informationsregister

Die BaFin weist auf Ihrer Internetseite auf einen Workshop zu DORA hin. 

Am 06. März 2025 informiert die Finanzaufsicht BaFin Finanzunternehmen über die Anforderungen an Informationsregister und legt dabei einen Schwerpunkt auf die Einreichung dieser Register mit Hilfe einer Excel-Vorlage.

Gemäß Digital Operational Resilience Act (DORA) müssen Unternehmen des Finanzsektors vom 17. Januar 2025 an Informationsregister führen. Darin sollen alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zwischen dem Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern enthalten sein. Die Unternehmen müssen die Register jährlich einreichen – erstmals zum 11. April 2025. Grundsätzlich ist das Informationsregister als strukturierte Datei (xBRL) einzureichen. Um insbesondere kleineren Unternehmen den Einreichungsprozess zu erleichtern, hat die BaFin entschieden, alternativ dazu die Einreichung über eine von der BaFin speziell vorkonfigurierte Excel-Vorlage zuzulassen.

Im Workshop beantwortet die BaFin unter anderem folgende Fragen:

  • Welche Daten müssen in den Informationsregistern enthalten sein?
  • Wie wird die von der BaFin bereitgestellt Excel-Vorlage befüllt?
  • Auf welche Art und Weise werden die Informationsregister bei der Aufsicht eingereicht?

Der Workshop richtet sich an Expertinnen und Experten von Finanzunternehmen, die für das Informationsregister und dessen Aufbereitung für die Aufsicht verantwortlich sind. Auch Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Finanzwirtschaft sind eingeladen.

27.02.2025

Nachhaltigkeitsbericht: EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich Nachhaltigkeit

Das IDW informiert auf seiner Internetseite über das Omnibus-Paket der EU-Kommission zur Nachhaltigkeit

Die Europäische Kommission hat am 26.02.2025 ihre Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich Nachhaltigkeit sowie EU-Investments vorgestellt. Geplant ist unter anderem:

  • Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten.
  • Es wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Berichtspflichten u.a. für große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, um zwei Jahre zu verschieben.

Im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden nach Information des IDW beispielsweise folgende Änderungen vorgeschlagen (vgl. auch das zeitgleich veröffentlichte Q&A Dokument):

  • Der persönliche Anwendungsbereich der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD soll um rund 80% reduziert und demjenigen der CSDDD angenähert werden: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten (d.h. Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und entweder einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR haben).
  • Begrenzung für Informationen aus der Wertschöpfungskette („value chain cap“): Für Unternehmen, die selbst nicht (mehr) in den persönlichen Pflichtanwendungsbereich der CSRD fallen, soll die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert. Informationen, die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können, sollen auf diesen Standard begrenzt werden.
  • Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS: Die Europäische Kommission plant, den Delegierten Rechtsakt zur Einführung der ESRS zu überarbeiten, um die Anzahl der Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Bestimmungen zu klären und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
  • Keine Annahme sektorspezifischer Standards: Der Vorschlag sieht die Streichung der Befugnis der Europäischen Kommission vor, sektorspezifische Standards zu erlassen.
  • Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit bleibt erhalten. Allerdings will die EU-Kommission auf die spätere Einführung einer Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit verzichten. Es ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission „gezielte“ Prüfungsleitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit herausgibt.
  • Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten nach dem aktuellen Stand der CSRD: Es wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Berichtspflichten u.a. für große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, um zwei Jahre zu verschieben.
  • Streichung der Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für bestimmte Unternehmen: Für Unternehmen, die in den künftigen persönlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen (große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten) und einen jährlichen Nettoumsatz von nicht mehr als 450 Mio. EUR haben, wird eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vorgeschlagen.

Die Europäische Kommission hatte Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits in ihrem am 11.02.2025 veröffentlichten Arbeitsprogramm 2025 als sog. „Omnibus“-Vorschläge angekündigt. Zum Arbeitsprogramm 2025 und zu den Hintergründen der angekündigten „Omnibus“-Vorschläge hatte das IDW am 13.02.2025 berichtet.

Die Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Das IDW wird die veröffentlichten Dokumente zeitnah analysieren und in seinen Gremien diskutieren. Weiterhin wird das IDW die Diskussionen in den EU-Institutionen verfolgen und inhaltlich begleiten.

19.02.2025

Nachhaltigkeitsbericht: Sustainable Finance-Beirat fordert Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen

Der Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung hat am 11. Februar 2025 ein Positionspapier mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht (siehe hierzu Mitteilungen der Wirtschaftsprüferkammer). 

Grundsätzlich begrüßt der Sustainable Finance-Beirat die CSRD-Regulierung, sieht jedoch in bestimmten Bereichen Optimierungspotenzial. 

Er empfiehlt unter anderem folgende Maßnahmen: 

  1. Reduzierung der geforderten Datenpunkte, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit einem Fokus auf aussagekräftige, quantitative Leistungsindikatoren,
  2. sektorweite Wesentlichkeitsanalysen für mehr Einheitlichkeit und weniger Aufwand, sowie sektorspezifische Berichtspflichten bei tatsächlich festgestelltem Zusatznutzen einführen,
  3. Einschränkung im Berichts-Scope bezüglich Konsolidierungskreis und Wertschöpfungsketten,
  4. Bereitstellen von Templates für Transitionspläne beziehungsweise klare und einfache Vorgaben und
  5. schnelle Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes für Planungssicherheit.

Der Sustainable Finance-Beirat ist ein unabhängiges Gremium mit Mitgliedern aus Realwirtschaft, Finanzwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft, das der Bundesregierung bei der Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Sustainable Finance-Strategie beratend zur Seite steht.

17.01.2025

Frist Offenlegung Jahresabschluss 2023

Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen im Unternehmensregister für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 endet am 31. Dezember 2024

Nach Information des Bundesamt für Justiz wird (bei ausstehender Offenlegung) vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingleitet. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

11.01.2025

DORA kommt - Schrittweise Aufhebung der BAIT

Die BaFin informiert über Änderungen bei den aufsichtlichen Anforderungen an die IT 

Die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) hebt die BaFin schrittweise auf.

Mit Ablauf des 16. Januar 2025 werden Institute, die ab dem 17. Januar 2025 ein Risikomanagement für die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) nach Artikel 5 bis 15 oder Artikel 16 Digital Operational Resilience Act (DORA) betreiben müssen, aus dem Anwenderkreis der BAIT ausgenommen.

Zudem hebt die BaFin Kapitel 11 der BAIT auf. Die aktualisierten BAIT sind auf der Website der BaFin zu finden.

Durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) wurde § 1a Absatz 2 Kreditwesengesetz neu gefasst, wonach ab dem 1. Januar 2027 weitere Institute DORA anwenden müssen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die BAIT daher vollständig aufgehoben.

11.01.2025

Taxonomie-Verordnung - IDW fordert Bürokratieabbau

Das IDW fordert eine kritische Analyse der FAQ der EU-Kommission zur Taxonomie-Verordnung und schreibt hierzu auf seiner Internetseite

"Das IDW hat sich mit Schreiben vom 09.01.2025 an die Kommissare Albuquerque und Dombrovskis zu den Fragen und Antworten der EU-Kommission zur Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“) geäußert und deren kritische Analyse vor dem Hintergrund des geplanten Bürokratieabbaus gefordert.

Die EU-Kommission hat sich in einer Vielzahl von Fragen und Antworten-Dokumenten (FAQs) zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung und den zugehörigen delegierten Verordnungen geäußert. Auch wenn FAQs als Hilfestellungen insbesondere bei neuen und umfangreichen Regulierungen wie der Taxonomie-Verordnung grundsätzlich zu begrüßen sind, zeigt das IDW bestimmte Fälle auf, in denen die FAQs über die Anforderungen der europäischen Rechtstexte hinausgehen oder sogar früheren Äußerungen der EU-Kommission widersprechen. Im Anhang zum Schreiben werden fünf Beispiele dafür aufgeführt und im Detail erläutert.

Solche FAQs sind aus Sicht des IDW insbesondere deshalb kritisch zu hinterfragen, da diese zu Rechtsunsicherheiten führen und – bei Befolgung – den bürokratischen Aufwand für die berichtspflichtigen Unternehmen erhöhen, die ihre Reportingsysteme auf Basis der bindenden Rechtstexte und früherer FAQ der EU-Kommission bereits implementiert haben. Die Schaffung zusätzlicher bürokratischer Belastungen für Unternehmen erscheint vor dem Hintergrund des geplanten und im Rahmen der sog. „Budapest Declaration“ erneut betonten Bürokratieabbaus widersprüchlich.

Das IDW fordert daher die EU-Kommission auf, solche FAQ kritisch zu hinterfragen und in Fällen, in denen das dort hinterlegte Verständnis aus Sicht der EU-Kommission essenziell für die Erreichung der Ziele der Taxonomie-Verordnung ist, die entsprechenden Anforderungen in bindende europäische Rechtstexte aufzunehmen. Dies würde nicht nur die bestehenden Rechtsunsicherheiten beseitigen, sondern auch diese Anforderungen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der EU unterwerfen."

20.12.2024

Pause über den Jahreswechsel

Unsere Kanzlei ist vom 23. Dezember 2024 bis einschließlich 6. Januar 2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr 2025.  

19.12.2024

DORA - Start am 17.1.2025

Die BaFin weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass DORA ab dem 17. Januar 2025 Anwendung findet. 

So gut wie alle beaufsichtigten Institute und Unternehmen des europäischen Finanzsektors fallen unter DORA. Außerdem führt DORA verschiedene Anforderungen an die Institute und Unternehmen in puncto Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz zusammen.

Auf der Internetseite der BaFin finden sich Informationen und Hilfestellungen zu DORA.

Zudem bieten weitere Berater Unterstützung bei der Umsetzung von DORA, beispielsweise die DAB Bank in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel. 

05.12.2024

BaFin: Erleichterungen für kleine Institute beim Risikomanagement

Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung mit Erleichterungen beim Risikomanagement für kleine, risikoarme Institute veröffentlicht.

Die Erleichterungen betreffen die MaRisk und sollen die Fehlinterpretationen bei der Anwendung aufsichtlicher Vorgaben korrigieren und den Proportionalitätsgedanken stärken.

Die Allgemeinverfügung adressiert insbesondere folgende Punkte:

  • Risikoinventur und Behandlung unwesentlicher Risiken (AT 2.2 und AT 4.1 MaRisk)
  • Einfachere Methoden bei der Berechnung der Risikotragfähigkeit (AT 4.1 MaRisk)
  • Stresstests (AT 4.3.3 MaRisk)
  • Vereinbarkeiten im Beauftragtenwesen (insb. nach AT 4 und AT 9 MaRisk)
  • Entlastung bei Auslagerungsmanagement und Dienstleistersteuerung (AT 9 MaRisk)
  • Erleichterungen im nicht-risikorelevanten Kreditgeschäft (BTO 1.2.1 Tz. 1 MaRisk)
  • Verzicht auf das jährliche Marktschwankungskonzept zur Überwachung der Immobilienpreisentwicklung (BTO 1.2.2 MaRisk)
  • Berichtswesen: Inhalt und Turnus der Berichte (BT 3.2 MaRisk)
  • Kein gesonderter Bericht zu Sanierungsplanindikatoren erforderlich. 
05.12.2024

Geldwäsche: Neue AuA

Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) überarbeitet.

Neben verschiedenen Konkretisierungen erfolgten auch Anpassungen, beispielsweise zu den Aktualisierungsfristen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG).

Die aktualisierte Fassung ersetzt die bisherigen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG. 

Die Hinweise richten sich an alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter Aufsicht der BaFin gemäß § 50 Nr. 1 und Nr. 2 GwG stehen.

06.11.2024

Was passiert, wenn man keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellt?

Ab 2025 müssen in Deutschland aufgrund des CSRD-Umsetzungsgesetzes zusätzlich rund 15.000 (handelsrechtlich große) Unternehmen bzw. Konzerne einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und als Teil des Lageberichts veröffentlichen. 

Der Aufwand hierfür ist groß. Daher stellt sich für betroffene Untenehmen die Frage: was passiert, wenn man keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellt?

Die Antwort: es drohen Sanktionen! 

§ 334 HGB (Bußgeldvorschriften) wird nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ergänzt um Verweise auf

  • § 289b HGB - Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht
  • § 289c HGB - Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts
  • § 289g HGB - ESEF Format des Lageberichts. 

Kommt man diesen Vorgaben nicht nach, kann gemäß § 334 HGB Abs. 3 eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen wird es noch teurer. 

§ 335 HGB eröffnet zudem die Möglichkeit ein Ordnungsgeld festzusetzen, wenn der (offenzulegende) Lagebericht nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht ergänzt wurde. 

Fazit: Weglassen des Nachhaltigkeitsberichts ist keine gute Option!