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Hier finden Sie Infos die nicht mehr brandaktuell, aber trotzdem noch interessant sind.

18.09.2026

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung geändert

Die BaFin hat mit Wirkung vom 10.September 2026 die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung geändert. 

Der geänderte § 15 WpI-PrüfBV erweitert die Pflichten des Prüfers von kleinen oder mittleren Wertpapierinstituten. Die Vorschriften dienen der Überwachung der Anforderungen der DORA-Verordnung, insbesondere der IKT-Organisation und IKT-Systeme, im Rahmen der jährlichen Prüfung.

Die Wirtschaftsprüferkammer hatte sich im Rahmen der Konsultation der BaFin gegen diese Erweiterung des Prüfungsumfangs ausgesprochen und darauf aufmerksam gemacht, dass diese sich in einer entsprechenden Erhöhung der Prüferhonorare auswirken wird. 

11.09.2026

Der neue Ertragsteuerinformationsbericht: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die Transparenzpflichten für international tätige Unternehmen steigen weiter. Mit dem neuen Ertragsteuerinformationsbericht („Public Country-by-Country Reporting“) müssen betroffene Konzerne künftig sensible Steuerdaten öffentlich machen. Auch für die Abschlussprüfung bringt dies eine wichtige Neuerung mit sich. Wir haben die zentralen Punkte für Sie zusammengefasst.

Was ist der Ertragsteuerinformationsbericht?

Der Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) soll öffentlich sichtbar machen, wie viel Ertragsteuern multinationale Konzerne weltweit zahlen und in welchen Ländern sie wirtschaftlich aktiv sind. Im Gegensatz zum bisherigen, rein internen steuerlichen Country-by-Country-Reporting an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird dieser neue Bericht öffentlich im Unternehmensregister zugänglich gemacht.
Wer muss den Bericht erstellen?
Die Pflicht betrifft große multinationale Konzerne und eigenständige Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils Umsatzerlöse von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Voraussetzung ist, dass sie entweder:
  • über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in mehr als einem Staat tätig sind oder
  • ihren Sitz außerhalb der EU/des EWR haben, aber wesentliche Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in Deutschland unterhalten.
Was muss der Wirtschaftsprüfer prüfen?
Ab der Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2026 ist der Wirtschaftsprüfer gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflichten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu beurteilen (§ 317 Abs. 3b HGB)
Dabei prüfen wir konkret:
  • Berichtspflicht: War das Unternehmen für das vorangegangene Geschäftsjahr (also erstmals für 2025) überhaupt zur Erstellung und Offenlegung verpflichtet?
  • Ordnungsmäßigkeit: Ist die Offenlegung des Berichts form- und fristgerecht im Unternehmensregister erfolgt?
Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks ausgewiesen. Wichtig zu wissen: Der Wirtschaftsprüfer prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit der Steuerdaten im Bericht, sondern rein das Vorhandensein und die formelle Offenlegung.

Unser Rat für die Praxis:
Auch wenn der Bestätigungsvermerk diese Angabe erst für das Geschäftsjahr 2026 enthalten muss, entsteht die inhaltliche Berichtspflicht für viele Konzerne bereits im laufenden Jahr.
 
Hinweis: Bei der Erstellung dieses Beitrags wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt. Der Beitrag wurde anschließend fachlich geprüft und redaktionell überarbeitet. Die Verantwortung für den Inhalt liegt bei der LIEB GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
07.09.2026

9. MaRisk-Novelle 2026: Was ändert sich für Leasing- und Factoringinstitute?

Mit der am 30. Juni 2026 veröffentlichten 9. MaRisk Novelle verfolgt die BaFin vor allem ein Ziel: mehr Proportionalität und weniger Detailregulierung. Für kleinere und weniger komplexe Finanzdienstleistungsinstitute ist dies besonders relevant.

Was ändert sich konkret?

bisher neu
Proportionalität überwiegend über allgemeine Öffnungsklauseln Konkretere Größenklassen mit zugeordneten Erleichterungen
Teilweise umfangreiche Anforderungen an Risikoinventur und -überwachung Vereinfachungen bei kleinen und sehr kleinen Instituten
Stresstests grundsätzlich mit umfangreichen Anforderungen Flexiblere Ausgestaltung entsprechend Geschäftsmodell und Risikoprofil
Regelmäßige Validierungen teilweise in engen Abständen Gestreckte Validierungszyklen unter bestimmten Voraussetzungen
Umfangreiche Berichtsanforderungen Vereinfachungen bei unveränderter Risikosituation
ESG-Risiken bislang weniger konkret in den MaRisk verankert Konkretisierte Anforderungen an die Berücksichtigung von ESG-Risiken

Gerade für Leasing- und Factoringinstitute ist die stärkere Proportionalität von Bedeutung. Anforderungen sollen sich künftig noch klarer an Größe, Geschäftsmodell und Risikogehalt des jeweiligen Instituts orientieren. Für ein kleines Factoringinstitut mit überschaubarem Risikoprofil sind damit insbesondere bei Risikoinventur, Stresstests, Validierungen und Berichtswesen Vereinfachungen möglich.

Eine wichtige Konsequenz für die Praxis: Die Nutzung von Erleichterungen sollte nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden. Weniger Detailvorgaben bedeuten daher nicht weniger Risikomanagement, sondern mehr Eigenverantwortung.

Für Institute bietet die Novelle deshalb einen guten Anlass für einen kurzen MaRisk-Check: Welche Anforderungen sind für uns wesentlich? Wo können wir Prozesse vereinfachen? Und ist die gewählte Ausgestaltung risikoorientiert und prüfungssicher dokumentiert?

Unser Fazit: Die 9. MaRisk-Novelle schafft insbesondere für kleinere Leasing- und Factoringinstitute Chancen zur Entbürokratisierung – vorausgesetzt, die neu gewonnenen Spielräume werden bewusst, risikoorientiert und nachvollziehbar genutzt.

07.09.2026

WpI-MaRisk 2026: Ein eigenes Regelwerk für Wertpapierinstitute

Mit der am 24. August 2026 veröffentlichten WpI-MaRisk (Rundschreiben 09/2026 (WA)) schafft die BaFin erstmals einen eigenständigen aufsichtsrechtlichen Rahmen für das Risikomanagement von Wertpapierinstituten. Die neuen Anforderungen sind auf kleine und mittlere Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 16 und 17 WpIG zugeschnitten und treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 18 WpIG sind dagegen nicht vom neuen WpI-MaRisk-Regime erfasst; für sie gelten weiterhin die entsprechenden Anforderungen des KWG und damit insbesondere die MaRisk.

Ziel der WpI-MaRisk ist ein stärker proportionaler und auf das Geschäftsmodell von Wertpapierinstituten zugeschnittener Regulierungsansatz. Die bisherige Orientierung an den für Kreditinstitute entwickelten MaRisk wird damit für kleine und mittlere Wertpapierinstitute abgelöst.

Besonders relevant ist die Differenzierung zwischen kleinen und mittleren Wertpapierinstituten. Für kleine Institute sieht die WpI-MaRisk in verschiedenen Bereichen ausdrücklich Erleichterungen vor. Gleichzeitig bleiben die wesentlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement bestehen.

Inhaltlich rückt die WpI-MaRisk stärker die für Wertpapierinstitute typischen Risiken in den Mittelpunkt. Der Risikobegriff orientiert sich dabei an der europäischen IFR/IFD-Systematik und berücksichtigt insbesondere Risiken für das Institut, seine Kunden und den Markt.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Einführung der WpI-MaRisk ist nicht lediglich eine Anpassung von Richtlinien und Dokumentationen. Institute sollten insbesondere ihre Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie, Risikotragfähigkeit sowie Governance- und Kontrollprozesse überprüfen und an die neue Systematik anpassen.

Unser Fazit: Die WpI-MaRisk steht für einen Paradigmenwechsel – weg von der Übertragung bankaufsichtlicher Anforderungen hin zu einem proportionalen, wertpapierinstitutsspezifischen Risikomanagement. Für kleine und mittlere Wertpapierinstitute bietet dies Chancen zur Vereinfachung, verlangt aber zugleich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem eigenen Geschäftsmodell und Risikoprofil.

04.09.2026

Neue Vorgaben für Nachhaltigkeitskommunikation ab September 2026

Verwenden Sie auf Ihrer Website, in Broschüren oder anderen Unterlagen Begriffe wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“? Dann sollten Sie Ihre Kommunikation jetzt überprüfen.

Ab dem 27. September 2026 gelten aufgrund der Umsetzung der EU-„EmpCo-Richtlinie“ neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Ziel ist es, Greenwashing zu verhindern.

Was ist künftig zu beachten?

Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ müssen konkret und belegbar sein. Besonders kritisch sind Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, wenn sie ausschließlich auf der Kompensation von Emissionen beruhen.

Auch Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel unterliegen neuen Anforderungen. Eigene Siegel oder nicht ausreichend geprüfte Zertifizierungen können künftig unzulässig sein.

Mandanten-Check: 5 Fragen, die Sie jetzt beantworten sollten

  1. Welche Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen verwenden wir aktuell?
  2. Sind diese Aussagen konkret und eindeutig formuliert?
  3. Können wir die Aussagen durch belastbare Nachweise belegen?
  4. Verwenden wir „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder vergleichbare Begriffe?
  5. Sind unsere Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel bzw. Zertifizierungen zulässig und nachvollziehbar?

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Prüfen Sie insbesondere Website, Online-Shop, Werbematerialien, Produktbeschreibungen und Social-Media-Auftritte. Für jede Aussage sollte nachvollziehbar sein, was konkret behauptet wird und durch welche Nachweise dies belegt werden kann.

Unser Tipp: Nutzen Sie den September 2026 als Anlass für einen kurzen „Green-Claims-Check“. Konkrete und nachweisbare Aussagen sind grundsätzlich sicherer als pauschale Nachhaltigkeitsversprechen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.

Quelle: Als EU-Richtlinie gilt die EmpCo-Richtlinie nicht unmittelbar, sondern muss von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland passiert das vorrangig über eine Änderung des Geseztes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Außerdem ändert die EmpCo-Richtlinie die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie) und die Verbraucherrechterichtlinie.

10.07.2026

Nachhaltigkeit: Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen fallen nicht unter die neue gesetzliche Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Doch immer mehr Investoren, Banken, Kunden und Geschäftspartner verlangen von den KMU Unternehmen Daten zur Nachhaltigkeit. 

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat der Europäischen Kommission einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen übermittelt („Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs“ (VSME) . 

Der VSME kann freiwillig von nicht kapitalmarktorientierten KMU angewendet werden, die nicht unter die Berichterstattungspflicht nach der CSRD fallen.

Die EFRAG geht davon aus, dass sich der VSME künftig zu einem marktüblichen Standard entwickeln wird, der es den KMU erleichtern soll, die potenziellen Anforderungen von Geschäftspartnern (zum Beispiel Banken, Investoren und Großunternehmen) in einheitlicher Weise zu erfüllen.

Da es sich bei dem VSME um einen freiwillig anzuwendenden Standard handelt, muss dieser nicht als delegierter Rechtsakt von der Europäischen Kommission erlassen werden. 

Die IHK München hat eine Handlungshilfe "5 Schritte zum VSME-Bericht" entwickelt. 

Dokumente: 1) VSME Standard  2) Inoffizielle Übersetzung

29.06.2026

Latente Steuern 2025: Neue Körperschaftsteuersätze beachten

Mit dem im Juli 2025 verabschiedeten Investitionssofortprogramm wird die Körperschaftsteuer in Deutschland ab 2028 schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % gesenkt. Diese Änderung wirkt sich auf die Berechnung latenter Steuern im Jahresabschluss zum 31.12.2025 aus. 

Was bedeutet das für Unternehmen?

Nach § 274 HGB sind latente Steuern mit den Steuersätzen zu bewerten, die zum Zeitpunkt der späteren Auflösung gelten.

? Entscheidend ist also nicht der aktuelle, sondern der zukünftige Steuersatz.

Da die neuen Steuersätze bereits verabschiedet sind, müssen sie zwingend berücksichtigt werden.


Auswirkungen in der Praxis
  • Spätere Umkehrzeitpunkte führen zu niedrigeren latenten Steuerbelastungen
  • Die Bewertung wird komplexer und stärker prognoseabhängig
  • Besonders betroffen sind langfristige Differenzen (z. B. Immobilien, Pensionsrückstellungen)

Worauf jetzt zu achten ist
  • Analyse der Umkehrzeitpunkte temporärer Differenzen
  • Ermittlung des individuellen Gesamtsteuersatzes (KSt, SolZ, GewSt)
  • Sorgfältige Dokumentation für die Abschlussprüfung
  • Anpassung von Excel-Tools und Berechnungsmodellen

Fazit

Die Steuerreform wirkt sich unmittelbar auf die Bilanzierung latenter Steuern aus. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen, um Bewertungsfehler zu vermeiden und die Abschlussprüfung reibungslos zu gestalten.

Ein unverbindliches Berechnungsbeispiel finden Sie als Anlage zu diesem Beitrag.

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01.06.2026

Wertpapierinstitute: WpI MaRisk

Die Finanzaufsicht Bafin stellt den zweiten Entwurf des Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI MaRisk)“ zur Konsultation.

Der Entwurf ist weniger umfangreich und etabliert eigenständige, risikoorientierte und prinzipienbasierte Anforderungen. Er beruht auf den gesetzlichen Mindestvorgaben.

Für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute soll es eigenständige und passgenaue Mindestanforderungen für ihr Risikomanagement geben. Sie sollen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 38 ff. WpIG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 konkretisieren. Zudem sollen sie Transparenz über die aufsichtlichen Erwartungen schaffen.

Nach der Überarbeitung der ersten Konsultationsfassung aus dem vergangenen Jahr ist die zweite Konsultationsfassung der WpI MaRisk noch gezielter auf die Bedürfnisse und das Risikoprofil von Kleinen und Mittleren Wertpapierinstituten zugeschnitten. Der Fokus liegt noch stärker auf einer angemessenen Regulierung. Die Komplexität soll reduziert und die Anforderungen konsequent prinzipienorientiert ausgestaltet werden.  

Große Wertpapierinstitute müssen weiterhin das Rundschreiben (BA) -MaRisk in der jeweils gültigen Fassung anwenden. 

20.05.2026

Latente Steuern: Hilfestellung zur Bilanzierung

Latente Steuern gehören zu den komplexeren Themen im Jahresabschluss – und gleichzeitig zu den Bereichen, die im Rahmen von Abschlussprüfungen regelmäßig Fragen aufwerfen. Insbesondere bei mittelständischen Unternehmen entstehen Unsicherheiten bei der korrekten Ermittlung, Bewertung und Dokumentation temporärer Differenzen.

Eine strukturierte Herangehensweise hilft dabei, Bewertungsrisiken zu reduzieren und Diskussionen im Prüfungsprozess frühzeitig zu vermeiden.

Was sind latente Steuern?

Latente Steuern entstehen durch Unterschiede zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten. Diese Differenzen gleichen sich in späteren Geschäftsjahren wieder aus.

Unterschieden wird zwischen:

  • aktiven latenten Steuern
    → zukünftige Steuerentlastungen
  • passiven latenten Steuern
    → zukünftige Steuerbelastungen

Ziel der Bilanzierung ist es, die zukünftigen steuerlichen Auswirkungen bereits heute sachgerecht im Jahresabschluss abzubilden.

Typische Praxisfälle:

Besonders häufig entstehen latente Steuern in folgenden Bereichen:

  • unterschiedliche Abschreibungsdauern zwischen Handels- und Steuerbilanz
  • Rückstellungen mit abweichender steuerlicher Anerkennung
  • Leasingbilanzierung
  • Verlustvorträge
  • Bewertung von Pensionsrückstellungen
  • Kaufpreisallokationen bei Unternehmenskäufen
  • Fremdwährungsbewertungen

Eine Kurzübersicht mit Excel-Tool zur Berechnung latenter Steuern finden Sie im Downloadbereich.

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01.05.2026

Going Concern: Wann kann die Unternehmensfortführung in Frage gestellt werden?

Die Fortführungsannahme („Going Concern“) bildet die Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Sie kann jedoch in Frage gestellt werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit begründen. Typische Auslöser sind etwa

  • Liquiditätsengpässe
  • Finanzierungsprobleme
  • anhaltende Verluste
  • Covenant‑Verletzungen
  • oder existenzbedrohende rechtliche Risiken.

In wirtschaftlich angespannten Zeiten rückt diese Fragestellung verstärkt in den Fokus von Geschäftsleitung und Abschlussprüfer. 

Dann besteht  Prüfungs‑ und Offenlegungsbedarf nach IDW PS 270 n.F. 

Die Verantwortung für die Beurteilung der Unternehmensfortführung (Going Concern) liegt bei der Geschäftsleitung.

Eine solche Beurteilung ist insbesondere im Rahmen der Jahresabschlusserstellung sowie dann erforderlich, wenn

  • tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten auf bestandsgefährdende Risiken hindeuten oder
  • erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bestehen.

Der IDW PS 270 n.F. fordert in diesem Zusammenhang die Erstellung und Vorlage einer Fortführungsprognose. Diese erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag und basiert insbesondere auf:

  • integrierten Unternehmensplanungen (Ergebnis-, Liquiditäts- und Finanzplanung),
  • Annahmen zur künftigen Marktentwicklung,
  • bestehenden Finanzierungsvereinbarungen sowie
  • geplanten Maßnahmen der Unternehmensleitung. 

Bestehen wesentliche Unsicherheiten, sind diese im Anhang bzw. im Lagebericht transparent darzustellen.

Ist die Fortführungsannahme nicht mehr sachgerecht, sind Liquidationswerte anzusetzen – mit oftmals erheblichen Auswirkungen auf Bewertung und Ergebnis. Auch der Bestätigungsvermerk kann betroffen sein.

Fazit: Eine belastbare und frühzeitig erstellte Fortführungsprognose ist entscheidend – sowohl für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses als auch für eine reibungslose Abschlussprüfung. 

20.04.2026

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Omnibus I: Was der Mittelstand jetzt wissen – und entscheiden – sollte

Das Omnibus‑I‑Verfahren der EU hat die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar verändert. Während die ursprüngliche Ausgestaltung der CSRD einen erheblichen Teil des Mittelstands erfasst hätte, zeichnet sich nun eine deutliche regulatorische Entlastung ab.

Wichtig ist jedoch: Der formale Druck sinkt – der unternehmerische Entscheidungsbedarf bleibt. 

1. Entlastung für viele Mittelständler – aber kein vollständiger Wegfall

Nach der politischen Einigung im Omnibus‑Verfahren ist vorgesehen: Der Anwendungsbereich der CSRD wird deutlich eingeschränkt. Künftig sollen vor allem Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem hohen Umsatz (Richtgröße: über 450 Mio. €) im Fokus stehen. Viele ursprünglich erfasste Unternehmen – insbesondere kapitalmarktorientierte KMU – werden voraussichtlich entlastet oder zeitlich deutlich später einbezogen. Aber entscheidend bleibt: Die Änderungen erfolgen durch eine EU‑Richtlinie, die erst noch in nationales Recht umzusetzen ist. Zudem bestehen in Detailfragen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der finalen Ausgestaltung.

Konsequenz für den Mittelstand: Begonnene CSRD‑Projekte sollten nicht pauschal eingestellt, sondern kritisch überprüft und gezielt angepasst werden.

2. Keine Pflicht heißt nicht keine Relevanz

Auch ohne unmittelbare gesetzliche Berichtspflicht bleibt Nachhaltigkeit ein wirtschaftlicher Faktor:

  • Banken integrieren ESG‑Kriterien zunehmend in Kreditentscheidungen,
  • große Kunden verlangen weiterhin strukturierte Nachhaltigkeitsinformationen,
  • Investoren, Mitarbeitende und Nachfolger achten stärker auf ESG‑Aspekte.

Neu im Rahmen des Omnibus‑Verfahrens ist zudem der sogenannte „Value Chain Cap“: Große Unternehmen sollen von kleineren Lieferanten nur noch verhältnismäßige und standardisierte Informationen anfordern dürfen.

Konsequenz: Der Mittelstand wird regulatorisch entlastet, bleibt jedoch faktisch Teil der ESG‑Wertschöpfungskette.

3. Weniger Regulierung – mehr unternehmerische Steuerung

Durch die geplanten Anpassungen entsteht für viele mittelständische Unternehmen erstmals ein größerer Handlungsspielraum:

  • Wegfall bzw. Verschiebung umfangreicher Berichtspflichten
  • Möglichkeit einer gezielten, freiwilligen ESG‑Darstellung
  • stärkere Fokussierung auf wirtschaftlich relevante Themen, etwa:
    • Energie‑ und Kosteneffizienz
    • Resilienz der Lieferkette
    • Fachkräftegewinnung und -bindung
    • Auswirkungen auf Finanzierungskonditionen

Best Practice: Kein formaler Bericht nach regulatorischem Muster, sondern ein klar fokussierter Nachhaltigkeitsstatus mit ausgewählten Kennzahlen.

4. Freiwillige Berichterstattung: Wann sie sinnvoll ist

Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kann sinnvoll sein – aber nur gezielt und mit Augenmaß. Typische Anwendungsfälle sind u. a.:

  • hohe Abhängigkeit von externer Finanzierung
  • Einbindung in internationale oder ESG‑sensible Lieferketten
  • energie‑ oder ressourcenintensive Geschäftsmodelle
  • bevorstehende Unternehmensnachfolge oder strategische Neuausrichtung 

Wichtig dabei: Ein „CSRD‑Light“-Ansatz ohne klaren Nutzen führt häufig zu unnötigem Aufwand ohne Mehrwert.

Empfehlung: Fokus auf wenige, belastbare und unternehmerisch steuerungsrelevante Kennzahlen statt umfangreicher Berichte.

5. Fazit: Entlastung ja – Entscheidungsdruck bleibt

Das Omnibus‑I‑Verfahren bringt für den Mittelstand eine spürbare Entlastung und mehr Flexibilität. Gleichzeitig verschiebt sich der Fokus klar: weg von reiner Compliance hin zu bewussten strategischen Entscheidungen über Nachhaltigkeit.

Die zentrale Frage lautet künftig nicht mehr: „Sind wir berichtspflichtig?“ sondern: „Welche ESG‑Themen sind für unser Geschäftsmodell wesentlich – und wie gehen wir damit glaubwürdig um?“ Unternehmen, die diese Frage pragmatisch und wirtschaftlich fundiert beantworten, sind auch ohne umfassende Regulierung gut aufgestellt – gegenüber Banken, Kunden und im Wettbewerb. 

17.04.2026

Stichprobeninventur mit Sequentialtest

Effiziente Inventur unter Einhaltung handelsrechtlicher Anforderungen

Die Durchführung einer Inventur ist für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und regelmäßig mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Aufwand durch den Einsatz statistischer Verfahren reduziert werden. Eine in der Praxis etablierte Methode ist die Stichprobeninventur unter Anwendung sequentieller Prüfverfahren (Sequentialtest). 

1. Grundprinzip der Stichprobeninventur

Stichprobeninventuren sind in Deutschland handelsrechtlich zulässig, sofern sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen (§ 241 HGB). Im Unterschied zur Vollinventur wird der Lagerbestand nicht vollständig körperlich aufgenommen, sondern auf Basis einer Stichprobe geschätzt. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Methodik eine hinreichende Sicherheit der Aussage über den Gesamtbestand gewährleistet. 

 2. Sequentialtest als spezielles Stichprobenverfahren 

Der Sequentialtest ist ein statistisches Prüfverfahren, bei dem die erforderliche Stichprobengröße nicht im Voraus festgelegt wird. Stattdessen erfolgt die Prüfung schrittweise. Nach jeder Stichprobenziehung wird anhand der bisher festgestellten Abweichungen entschieden, ob:

  • die Inventur mit der definierten Sicherheit abgeschlossen werden kann oder
  • weitere Stichproben erforderlich sind. 

Die Entscheidung basiert auf: 

  • den in der Stichprobe festgestellten Bestandsabweichungen,
  • deren Hochrechnung auf den Gesamtbestand sowie
  • vorab definierten Parametern wie Toleranzgrenzen und Irrtumswahrscheinlichkeiten (α- und β-Risiko). 

Bei stabilen und ordnungsgemäß geführten Beständen kann dies zu einer deutlichen Reduzierung des Stichprobenumfangs führen. 

 3. Voraussetzungen für die Anwendung 

Die Anwendung einer Stichprobeninventur mit Sequentialtest setzt voraus, dass sowohl die Systemumgebung als auch das statistische Verfahren den Anforderungen der Rechnungslegung und Prüfungspraxis entsprechen.

Ordnungsmäßige Buchführung und Systeme 

  • Vollständige und zeitnahe Erfassung aller Warenbewegungen
  • Nachvollziehbare und prüfbare Bestandsfortschreibung im Warenwirtschaftssystem
  • Dokumentierte Prozesse und Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) 

 Geeignete Lagerorganisation 

  • Eindeutige Identifikation von Artikeln und Lagerplätzen
  • Strukturierte und abgegrenzte Lagerbereiche
  • Keine wesentlichen systematischen Mängel, die zu verzerrten Stichprobenergebnissen führen können 

 Statistisches Verfahren und Dokumentation 

  • Einsatz eines anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens
  • Festlegung von:
    • Toleranzgrenzen
    • Irrtumswahrscheinlichkeiten (α- und β-Risiko)
    • Abbruch- und Entscheidungsregeln
  • Nachvollziehbare und vollständige Dokumentation der Planung, Durchführung und Ergebnisse 

 Einbindung des Abschlussprüfers 

Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Abschlussprüfer ist regelmäßig zweckmäßig, insbesondere im Hinblick auf: 

  • die Angemessenheit des Verfahrens
  • die gewählten Parameter
  • die Dokumentation

 4. Einordnung aus Prüfungssicht 

Bei ordnungsgemäßer Anwendung stellt die Stichprobeninventur ein grundsätzlich geeignetes Verfahren zur Inventuraufnahme dar. Aus Sicht der Abschlussprüfung ist entscheidend, dass: 

  • die Methode den GoB entspricht,
  • die Stichprobe repräsentativ ist,
  • die statistischen Annahmen sachgerecht gewählt wurden und
  • die Durchführung sowie die Ergebnisse prüfbar dokumentiert sind. 

 Die Aussagekraft der Ergebnisse ist stets im Kontext der gewählten Sicherheitsparameter zu beurteilen. 

 5. Praktische Effekte 

In geeigneten Anwendungsfällen kann die Stichprobeninventur zu: 

  • einer Reduzierung des Zählaufwands,
  • geringeren Eingriffen in den Betriebsablauf sowie
  • einer stärkeren Fokussierung auf Abweichungsanalysen 

führen. Der tatsächlich erreichbare Effizienzgewinn hängt jedoch maßgeblich von der Qualität der Bestandsführung und der Stabilität der Prozesse ab. 

 Fazit 

Die Stichprobeninventur unter Einsatz des Sequentialtests ist ein anerkanntes und prüfungstaugliches Verfahren, sofern die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie ermöglicht eine wirtschaftlichere Inventurdurchführung bei gleichzeitig kontrollierten statistischen Risiken. Voraussetzung hierfür ist insbesondere eine belastbare Datenbasis, eine geeignete Verfahrensauswahl sowie eine nachvollziehbare Dokumentation.

Eine frühzeitige Einbindung des Abschlussprüfers unterstützt die sachgerechte Implementierung und trägt zur Akzeptanz im Rahmen der Abschlussprüfung bei. 

06.03.2026

Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung

Das IDW hat einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung erarbeitet. Darin bietet das IDW Unternehmen und Wirtschaftsprüfern eine erste Orientierung zu Fragen, die sich für Abschlüsse und Lageberichte ergeben können, deren Aufstellung oder Prüfung in zeitlicher Nähe zum Ausbruch des Konflikts erfolgt.

Inhaltlich geht es unter anderem darum, wie Auswirkungen des Nahost-Kriegs ab dem 28.02.2026 auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum Stichtag 31.12.2025 zu berücksichtigen sind. Da der Krieg nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025 begann, gilt er aufgrund des Stichtagsprinzips als wertbegründendes Ereignis und ist grundsätzlich erst in der Bilanz und GuV von Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 27.02.2026 zu berücksichtigen.

Unternehmen, deren Abschlüsse für 2025 am 28.02.2026 noch nicht aufgestellt waren, müssen jedoch im Anhang für das Geschäftsjahr 2025 die wirtschaftlichen Auswirkungen qualitativ darstellen und wesentliche finanzielle Konsequenzen ab 01.01.2026 berichten. Auch nach IFRS ist über wesentliche non-adjusting events zu informieren.

Weitere relevante Fragen und Antworten des Fachlichen Hinweise betreffen die Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Lageberichterstattung sowie deren Bedeutung für die nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, wenn die freiwillig unter Anwendung der ESRS als Rahmenwerk erfolgt. Der vorliegende Fachliche Hinweis wird bei Bedarf ergänzt.

Den fachlichen Hinweis können Sie beim IDW abrufen. 

12.02.2026

Wertpapierinstitute: Mitarbeiteranzeige- und Beschwerderegister seit 10.02.2026 entfallen

Nach Information der BaFin wurden das Mitarbeiter- sowie das Beschwerderegister einschließlich aller Anzeigepflichten nach § 87 WpHG und der dazugehörenden WpHG-MitarbeiteranzeigeVO mit Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 10.2.2026 abgeschafft. Die Anforderungen an Sachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung bleiben davon unberührt. 

Damit müssen ab dem 10.2.2026 weder die jeweiligen Mitarbeiter noch die Beschwerden gegen Mitarbeiter in der Anlageberatung angezeigt werden. 

Die materiellen Sachkundeanforderungen an die einzelnen Mitarbeiterkategorien bleiben jedoch unverändert bestehen. Diese sind nunmehr in §§ 14 ff. WpD-VerOV geregelt. Wie bisher müssen diese in eigener Verantwortung vor Übertragung der jeweiligen Funktion festgestellt und auch das Fortbestehen regelmäßig überprüft werden. 

02.02.2026

Meldewesen: Millionenkreditmeldung wird eingestellt

Die BaFin hat am 30. Januar 2026 mitgeteilt, dass die Millionenkreditmeldung zum 30. Dezember 2026 eingestellt wird. 

„Die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens baut weiter Bürokratie im Finanzsektor ab“, sagt BaFin-Präsident Mark Branson. „Wir befreien Banken, Versicherer und andere Unternehmen von Meldepflichten, die wir nicht mehr brauchen. Die nötigen Informationen erhalten wir mittlerweile aus anderen Quellen. Für die Unternehmen und uns als Aufsicht ist das eine deutliche Entlastung.“

Über das Millionenkreditmeldewesen melden Kreditinstitute, Versicherer und weitere Meldepflichtige bislang jedes Quartal alle Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Kreditnehmereinheit, die eine Million Euro erreichen oder überschreiten. Noch unterliegen rund 3.200 Unternehmen dieser Meldepflicht. Zugleich melden die Banken sehr granulare Daten zu ihren Kreditportfolien im Rahmen der Kreditdatenstatistik der Europäischen Zentralbank (AnaCredit) an die Bundesbank.

16.01.2026

Wertpapierinstitute: Übersicht über erforderliche Meldungen an BaFin und Bundesbank

Die Bundesbank hat am 15. Januar 2026 die "Übersicht über die Anzeige- und Meldevorschriften für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute" aktualisiert. 

Hier finden Sie Hinweise zu den erforderlichen Meldungen mit direkter Verlinkung zu den relevanten Formularen. 

18.12.2025

Nachhaltigkeit: EU-Parlament billigt Vereinfachungen zum Nachhaltigkeitsbericht

Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2026 Vereinfachungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gebilligt. Die endgültige Annahme des Textes durch den Rat ist eine reine Formsache. Quelle: IDW

Die Einigung umfasst Änderungen im Hinblick auf die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), bspw.:

  • Anwendungsbereich: Künftig sollen nur noch Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und mehr als 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.
  • Befreiungsregelungen: Die Befreiungsregelungen für Tochterunternehmen sollen auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse anwendbar sein. Außerdem sollen Finanzholdinggesellschaften, deren Tochterunternehmen voneinander unabhängige Geschäftsmodelle und Tätigkeiten haben, beschließen können, keine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen.
  • Value Chain Cap: Sogenannte geschützte Unternehmen, also solche, die zum Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 1.000 Arbeitnehmern im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten und Teil der Wertschöpfungskette eines berichtenden Unternehmens sind, sollen das Recht haben, die Bereitstellung von Informationen, die über einen künftigen Standard für die freiwillige Berichterstattung hinausgehen, abzulehnen.
  • ESRS: Die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sollen keine unverhältnismäßige administrative oder finanzielle Belastung für Unternehmen darstellen, indem sie u.a. so weit wie möglich die Arbeit globaler Initiativen zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung berücksichtigen und eine möglichst große Kohärenz mit den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der EU gewährleisten.
  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Europäische Kommission soll spätestens bis zum 01.07.2027 Prüfungsstandards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Prüfungssicherheit annehmen. Ein späterer Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist nicht mehr vorgesehen.
  • Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung tätig werden wollen, sollen künftig nur mindestens einen zentralen Nachhaltigkeitspartner benennen, der die festgelegten Bedingungen erfüllt und in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist.

Quelle: IDW

09.12.2025

Nachhaltigkeit: EU-Parlament und Rat erzielen vorläufige Einigung zu Vereinfachung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine vorläufige Einigung bzgl. der Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt.

Neben der – von der EU-Kommission vorgeschlagenen – Schwelle von 1.000 Arbeitnehmern soll eine weitere Schwelle von 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen eingeführt werden. Kapitalmarktorientierte KMU sollen aus dem Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden. Die Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll stärker quantitativ ausgerichtet werden, während die sektorspezifische Berichterstattung freiwillig werden soll.

Es soll zudem bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleiben. 

Quelle: IDW

27.11.2025

Nachhaltigkeit: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Das Europäische Parlament hat sich auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt.

Die wesentlichen Inhalte der Einigung des Europäischen Parlaments sind:

  • CSRD: In den Anwendungsbereich sollen Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.750 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen.
  • CSDDD: Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 1.500 Mio. Euro erfassen. Zudem sieht die Position des EU-Parlaments vor, auf verpflichtende Klimatransitionspläne zu verzichten und die Haftung auf nationaler Ebene zu regeln.

Nach der nun erfolgten Abstimmung im Europäischen Parlament beginnt das Trilog-Verfahren am 18. November 2025. Ziel ist es, bis Ende des Jahres 2025 eine Einigung über die geplanten Änderungen zu erzielen. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftschaftsprüferkammer

15.11.2025

WpI MaRisk: Eigenständiges Rundschreiben zum Risikomanagement für Wertpapierinstitute

Bisher mussten Wertpapierinstitute die komplexen MaRisk für Banken erfüllen, was oft zu Überregulierung insbesondere für kleine Wertpapierinstitute führte. 

Jetzt hat die BaFin den Entwurf eines eigenständigen Rundschreibens mit Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI MaRisk) veröffentlicht. Ziel ist ein flexibles, proportional ausgestaltetes Regelwerk, das die Besonderheiten kleiner und mittlerer Wertpapierinstitute berücksichtigt.

Kernelemente der WpI MaRisk

  • Proportionalität: Anforderungen hängen von der Größe und Komplexität des Instituts ab.
  • Klarheit: Konkrete Vorgaben für kleine, mittlere und große Institute.
  • Fokus auf wesentliche Risiken statt pauschaler Vollumfänglichkeit.
  • Erleichterungen für kleine Institute: z. B. vereinfachte Stresstests, Möglichkeit zur Bündelung von Funktionen, Verzicht auf interne Revision unter bestimmten Bedingungen.