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Hier finden Sie Infos die nicht mehr brandaktuell, aber trotzdem noch interessant sind.

20.05.2026

Latente Steuern: Hilfestellung zur Bilanzierung

Latente Steuern gehören zu den komplexeren Themen im Jahresabschluss – und gleichzeitig zu den Bereichen, die im Rahmen von Abschlussprüfungen regelmäßig Fragen aufwerfen. Insbesondere bei mittelständischen Unternehmen entstehen Unsicherheiten bei der korrekten Ermittlung, Bewertung und Dokumentation temporärer Differenzen.

Eine strukturierte Herangehensweise hilft dabei, Bewertungsrisiken zu reduzieren und Diskussionen im Prüfungsprozess frühzeitig zu vermeiden.

Was sind latente Steuern?

Latente Steuern entstehen durch Unterschiede zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten. Diese Differenzen gleichen sich in späteren Geschäftsjahren wieder aus.

Unterschieden wird zwischen:

  • aktiven latenten Steuern
    → zukünftige Steuerentlastungen
  • passiven latenten Steuern
    → zukünftige Steuerbelastungen

Ziel der Bilanzierung ist es, die zukünftigen steuerlichen Auswirkungen bereits heute sachgerecht im Jahresabschluss abzubilden.

Typische Praxisfälle:

Besonders häufig entstehen latente Steuern in folgenden Bereichen:

  • unterschiedliche Abschreibungsdauern zwischen Handels- und Steuerbilanz
  • Rückstellungen mit abweichender steuerlicher Anerkennung
  • Leasingbilanzierung
  • Verlustvorträge
  • Bewertung von Pensionsrückstellungen
  • Kaufpreisallokationen bei Unternehmenskäufen
  • Fremdwährungsbewertungen

Eine Kurzübersicht mit Excel-Tool zur Berechnung latenter Steuern finden Sie im Downloadbereich.

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01.05.2026

Going Concern: Wann kann die Unternehmensfortführung in Frage gestellt werden?

Die Fortführungsannahme („Going Concern“) bildet die Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Sie kann jedoch in Frage gestellt werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit begründen. Typische Auslöser sind etwa

  • Liquiditätsengpässe
  • Finanzierungsprobleme
  • anhaltende Verluste
  • Covenant‑Verletzungen
  • oder existenzbedrohende rechtliche Risiken.

In wirtschaftlich angespannten Zeiten rückt diese Fragestellung verstärkt in den Fokus von Geschäftsleitung und Abschlussprüfer. 

Dann besteht  Prüfungs‑ und Offenlegungsbedarf nach IDW PS 270 n.F. 

Die Verantwortung für die Beurteilung der Unternehmensfortführung (Going Concern) liegt bei der Geschäftsleitung.

Eine solche Beurteilung ist insbesondere im Rahmen der Jahresabschlusserstellung sowie dann erforderlich, wenn

  • tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten auf bestandsgefährdende Risiken hindeuten oder
  • erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bestehen.

Der IDW PS 270 n.F. fordert in diesem Zusammenhang die Erstellung und Vorlage einer Fortführungsprognose. Diese erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag und basiert insbesondere auf:

  • integrierten Unternehmensplanungen (Ergebnis-, Liquiditäts- und Finanzplanung),
  • Annahmen zur künftigen Marktentwicklung,
  • bestehenden Finanzierungsvereinbarungen sowie
  • geplanten Maßnahmen der Unternehmensleitung

Bestehen wesentliche Unsicherheiten, sind diese im Anhang bzw. im Lagebericht transparent darzustellen.

Ist die Fortführungsannahme nicht mehr sachgerecht, sind Liquidationswerte anzusetzen – mit oftmals erheblichen Auswirkungen auf Bewertung und Ergebnis. Auch der Bestätigungsvermerk kann betroffen sein.

Fazit: Eine belastbare und frühzeitig erstellte Fortführungsprognose ist entscheidend – sowohl für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses als auch für eine reibungslose Abschlussprüfung. 

20.04.2026

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Omnibus I: Was der Mittelstand jetzt wissen – und entscheiden – sollte

Das Omnibus‑I‑Verfahren der EU hat die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar verändert. Während die ursprüngliche Ausgestaltung der CSRD einen erheblichen Teil des Mittelstands erfasst hätte, zeichnet sich nun eine deutliche regulatorische Entlastung ab.

Wichtig ist jedoch: Der formale Druck sinkt – der unternehmerische Entscheidungsbedarf bleibt. 

1. Entlastung für viele Mittelständler – aber kein vollständiger Wegfall

Nach der politischen Einigung im Omnibus‑Verfahren ist vorgesehen: Der Anwendungsbereich der CSRD wird deutlich eingeschränkt. Künftig sollen vor allem Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem hohen Umsatz (Richtgröße: über 450 Mio. €) im Fokus stehen. Viele ursprünglich erfasste Unternehmen – insbesondere kapitalmarktorientierte KMU – werden voraussichtlich entlastet oder zeitlich deutlich später einbezogen. Aber entscheidend bleibt: Die Änderungen erfolgen durch eine EU‑Richtlinie, die erst noch in nationales Recht umzusetzen ist. Zudem bestehen in Detailfragen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der finalen Ausgestaltung.

Konsequenz für den Mittelstand: Begonnene CSRD‑Projekte sollten nicht pauschal eingestellt, sondern kritisch überprüft und gezielt angepasst werden.

2. Keine Pflicht heißt nicht keine Relevanz

Auch ohne unmittelbare gesetzliche Berichtspflicht bleibt Nachhaltigkeit ein wirtschaftlicher Faktor:

  • Banken integrieren ESG‑Kriterien zunehmend in Kreditentscheidungen,
  • große Kunden verlangen weiterhin strukturierte Nachhaltigkeitsinformationen,
  • Investoren, Mitarbeitende und Nachfolger achten stärker auf ESG‑Aspekte.

Neu im Rahmen des Omnibus‑Verfahrens ist zudem der sogenannte „Value Chain Cap“: Große Unternehmen sollen von kleineren Lieferanten nur noch verhältnismäßige und standardisierte Informationen anfordern dürfen.

Konsequenz: Der Mittelstand wird regulatorisch entlastet, bleibt jedoch faktisch Teil der ESG‑Wertschöpfungskette.

3. Weniger Regulierung – mehr unternehmerische Steuerung

Durch die geplanten Anpassungen entsteht für viele mittelständische Unternehmen erstmals ein größerer Handlungsspielraum:

  • Wegfall bzw. Verschiebung umfangreicher Berichtspflichten
  • Möglichkeit einer gezielten, freiwilligen ESG‑Darstellung
  • stärkere Fokussierung auf wirtschaftlich relevante Themen, etwa:
    • Energie‑ und Kosteneffizienz
    • Resilienz der Lieferkette
    • Fachkräftegewinnung und -bindung
    • Auswirkungen auf Finanzierungskonditionen

Best Practice: Kein formaler Bericht nach regulatorischem Muster, sondern ein klar fokussierter Nachhaltigkeitsstatus mit ausgewählten Kennzahlen.

4. Freiwillige Berichterstattung: Wann sie sinnvoll ist

Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kann sinnvoll sein – aber nur gezielt und mit Augenmaß. Typische Anwendungsfälle sind u. a.:

  • hohe Abhängigkeit von externer Finanzierung
  • Einbindung in internationale oder ESG‑sensible Lieferketten
  • energie‑ oder ressourcenintensive Geschäftsmodelle
  • bevorstehende Unternehmensnachfolge oder strategische Neuausrichtung 

Wichtig dabei: Ein „CSRD‑Light“-Ansatz ohne klaren Nutzen führt häufig zu unnötigem Aufwand ohne Mehrwert.

Empfehlung: Fokus auf wenige, belastbare und unternehmerisch steuerungsrelevante Kennzahlen statt umfangreicher Berichte.

5. Fazit: Entlastung ja – Entscheidungsdruck bleibt

Das Omnibus‑I‑Verfahren bringt für den Mittelstand eine spürbare Entlastung und mehr Flexibilität. Gleichzeitig verschiebt sich der Fokus klar: weg von reiner Compliance hin zu bewussten strategischen Entscheidungen über Nachhaltigkeit.

Die zentrale Frage lautet künftig nicht mehr: „Sind wir berichtspflichtig?“ sondern: „Welche ESG‑Themen sind für unser Geschäftsmodell wesentlich – und wie gehen wir damit glaubwürdig um?“ Unternehmen, die diese Frage pragmatisch und wirtschaftlich fundiert beantworten, sind auch ohne umfassende Regulierung gut aufgestellt – gegenüber Banken, Kunden und im Wettbewerb. 

17.04.2026

Stichprobeninventur mit Sequentialtest

Effiziente Inventur unter Einhaltung handelsrechtlicher Anforderungen

Die Durchführung einer Inventur ist für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und regelmäßig mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Aufwand durch den Einsatz statistischer Verfahren reduziert werden. Eine in der Praxis etablierte Methode ist die Stichprobeninventur unter Anwendung sequentieller Prüfverfahren (Sequentialtest)

1. Grundprinzip der Stichprobeninventur

Stichprobeninventuren sind in Deutschland handelsrechtlich zulässig, sofern sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen (§ 241 HGB). Im Unterschied zur Vollinventur wird der Lagerbestand nicht vollständig körperlich aufgenommen, sondern auf Basis einer Stichprobe geschätzt. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Methodik eine hinreichende Sicherheit der Aussage über den Gesamtbestand gewährleistet. 

 2. Sequentialtest als spezielles Stichprobenverfahren 

Der Sequentialtest ist ein statistisches Prüfverfahren, bei dem die erforderliche Stichprobengröße nicht im Voraus festgelegt wird. Stattdessen erfolgt die Prüfung schrittweise. Nach jeder Stichprobenziehung wird anhand der bisher festgestellten Abweichungen entschieden, ob:

  • die Inventur mit der definierten Sicherheit abgeschlossen werden kann oder
  • weitere Stichproben erforderlich sind. 

Die Entscheidung basiert auf: 

  • den in der Stichprobe festgestellten Bestandsabweichungen,
  • deren Hochrechnung auf den Gesamtbestand sowie
  • vorab definierten Parametern wie Toleranzgrenzen und Irrtumswahrscheinlichkeiten (α- und β-Risiko). 

Bei stabilen und ordnungsgemäß geführten Beständen kann dies zu einer deutlichen Reduzierung des Stichprobenumfangs führen. 

 3. Voraussetzungen für die Anwendung 

Die Anwendung einer Stichprobeninventur mit Sequentialtest setzt voraus, dass sowohl die Systemumgebung als auch das statistische Verfahren den Anforderungen der Rechnungslegung und Prüfungspraxis entsprechen.

Ordnungsmäßige Buchführung und Systeme 

  • Vollständige und zeitnahe Erfassung aller Warenbewegungen
  • Nachvollziehbare und prüfbare Bestandsfortschreibung im Warenwirtschaftssystem
  • Dokumentierte Prozesse und Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) 

 Geeignete Lagerorganisation 

  • Eindeutige Identifikation von Artikeln und Lagerplätzen
  • Strukturierte und abgegrenzte Lagerbereiche
  • Keine wesentlichen systematischen Mängel, die zu verzerrten Stichprobenergebnissen führen können 

 Statistisches Verfahren und Dokumentation 

  • Einsatz eines anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens
  • Festlegung von:
    • Toleranzgrenzen
    • Irrtumswahrscheinlichkeiten (α- und β-Risiko)
    • Abbruch- und Entscheidungsregeln
  • Nachvollziehbare und vollständige Dokumentation der Planung, Durchführung und Ergebnisse 

 Einbindung des Abschlussprüfers 

Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Abschlussprüfer ist regelmäßig zweckmäßig, insbesondere im Hinblick auf: 

  • die Angemessenheit des Verfahrens
  • die gewählten Parameter
  • die Dokumentation

 4. Einordnung aus Prüfungssicht 

Bei ordnungsgemäßer Anwendung stellt die Stichprobeninventur ein grundsätzlich geeignetes Verfahren zur Inventuraufnahme dar. Aus Sicht der Abschlussprüfung ist entscheidend, dass: 

  • die Methode den GoB entspricht,
  • die Stichprobe repräsentativ ist,
  • die statistischen Annahmen sachgerecht gewählt wurden und
  • die Durchführung sowie die Ergebnisse prüfbar dokumentiert sind. 

 Die Aussagekraft der Ergebnisse ist stets im Kontext der gewählten Sicherheitsparameter zu beurteilen. 

 5. Praktische Effekte 

In geeigneten Anwendungsfällen kann die Stichprobeninventur zu: 

  • einer Reduzierung des Zählaufwands,
  • geringeren Eingriffen in den Betriebsablauf sowie
  • einer stärkeren Fokussierung auf Abweichungsanalysen 

führen. Der tatsächlich erreichbare Effizienzgewinn hängt jedoch maßgeblich von der Qualität der Bestandsführung und der Stabilität der Prozesse ab. 

 Fazit 

Die Stichprobeninventur unter Einsatz des Sequentialtests ist ein anerkanntes und prüfungstaugliches Verfahren, sofern die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie ermöglicht eine wirtschaftlichere Inventurdurchführung bei gleichzeitig kontrollierten statistischen Risiken. Voraussetzung hierfür ist insbesondere eine belastbare Datenbasis, eine geeignete Verfahrensauswahl sowie eine nachvollziehbare Dokumentation.

Eine frühzeitige Einbindung des Abschlussprüfers unterstützt die sachgerechte Implementierung und trägt zur Akzeptanz im Rahmen der Abschlussprüfung bei. 

06.03.2026

Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung

Das IDW hat einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung erarbeitet. Darin bietet das IDW Unternehmen und Wirtschaftsprüfern eine erste Orientierung zu Fragen, die sich für Abschlüsse und Lageberichte ergeben können, deren Aufstellung oder Prüfung in zeitlicher Nähe zum Ausbruch des Konflikts erfolgt.

Inhaltlich geht es unter anderem darum, wie Auswirkungen des Nahost-Kriegs ab dem 28.02.2026 auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum Stichtag 31.12.2025 zu berücksichtigen sind. Da der Krieg nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025 begann, gilt er aufgrund des Stichtagsprinzips als wertbegründendes Ereignis und ist grundsätzlich erst in der Bilanz und GuV von Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 27.02.2026 zu berücksichtigen.

Unternehmen, deren Abschlüsse für 2025 am 28.02.2026 noch nicht aufgestellt waren, müssen jedoch im Anhang für das Geschäftsjahr 2025 die wirtschaftlichen Auswirkungen qualitativ darstellen und wesentliche finanzielle Konsequenzen ab 01.01.2026 berichten. Auch nach IFRS ist über wesentliche non-adjusting events zu informieren.

Weitere relevante Fragen und Antworten des Fachlichen Hinweise betreffen die Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Lageberichterstattung sowie deren Bedeutung für die nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, wenn die freiwillig unter Anwendung der ESRS als Rahmenwerk erfolgt. Der vorliegende Fachliche Hinweis wird bei Bedarf ergänzt.

Den fachlichen Hinweis können Sie beim IDW abrufen. 

12.02.2026

Wertpapierinstitute: Mitarbeiteranzeige- und Beschwerderegister seit 10.02.2026 entfallen

Nach Information der BaFin wurden das Mitarbeiter- sowie das Beschwerderegister einschließlich aller Anzeigepflichten nach § 87 WpHG und der dazugehörenden WpHG-MitarbeiteranzeigeVO mit Inkrafttreten des Standortfördergesetzes (StoFöG) am 10.2.2026 abgeschafft. Die Anforderungen an Sachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung bleiben davon unberührt. 

Damit müssen ab dem 10.2.2026 weder die jeweiligen Mitarbeiter noch die Beschwerden gegen Mitarbeiter in der Anlageberatung angezeigt werden. 

Die materiellen Sachkundeanforderungen an die einzelnen Mitarbeiterkategorien bleiben jedoch unverändert bestehen. Diese sind nunmehr in §§ 14 ff. WpD-VerOV geregelt. Wie bisher müssen diese in eigener Verantwortung vor Übertragung der jeweiligen Funktion festgestellt und auch das Fortbestehen regelmäßig überprüft werden. 

02.02.2026

Meldewesen: Millionenkreditmeldung wird eingestellt

Die BaFin hat am 30. Januar 2026 mitgeteilt, dass die Millionenkreditmeldung zum 30. Dezember 2026 eingestellt wird. 

„Die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens baut weiter Bürokratie im Finanzsektor ab“, sagt BaFin-Präsident Mark Branson. „Wir befreien Banken, Versicherer und andere Unternehmen von Meldepflichten, die wir nicht mehr brauchen. Die nötigen Informationen erhalten wir mittlerweile aus anderen Quellen. Für die Unternehmen und uns als Aufsicht ist das eine deutliche Entlastung.“

Über das Millionenkreditmeldewesen melden Kreditinstitute, Versicherer und weitere Meldepflichtige bislang jedes Quartal alle Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Kreditnehmereinheit, die eine Million Euro erreichen oder überschreiten. Noch unterliegen rund 3.200 Unternehmen dieser Meldepflicht. Zugleich melden die Banken sehr granulare Daten zu ihren Kreditportfolien im Rahmen der Kreditdatenstatistik der Europäischen Zentralbank (AnaCredit) an die Bundesbank.

16.01.2026

Wertpapierinstitute: Übersicht über erforderliche Meldungen an BaFin und Bundesbank

Die Bundesbank hat am 15. Januar 2026 die "Übersicht über die Anzeige- und Meldevorschriften für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute" aktualisiert. 

Hier finden Sie Hinweise zu den erforderlichen Meldungen mit direkter Verlinkung zu den relevanten Formularen. 

18.12.2025

Nachhaltigkeit: EU-Parlament billigt Vereinfachungen zum Nachhaltigkeitsbericht

Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2026 Vereinfachungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gebilligt. Die endgültige Annahme des Textes durch den Rat ist eine reine Formsache. Quelle: IDW

Die Einigung umfasst Änderungen im Hinblick auf die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), bspw.:

  • Anwendungsbereich: Künftig sollen nur noch Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und mehr als 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.
  • Befreiungsregelungen: Die Befreiungsregelungen für Tochterunternehmen sollen auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse anwendbar sein. Außerdem sollen Finanzholdinggesellschaften, deren Tochterunternehmen voneinander unabhängige Geschäftsmodelle und Tätigkeiten haben, beschließen können, keine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen.
  • Value Chain Cap: Sogenannte geschützte Unternehmen, also solche, die zum Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 1.000 Arbeitnehmern im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten und Teil der Wertschöpfungskette eines berichtenden Unternehmens sind, sollen das Recht haben, die Bereitstellung von Informationen, die über einen künftigen Standard für die freiwillige Berichterstattung hinausgehen, abzulehnen.
  • ESRS: Die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sollen keine unverhältnismäßige administrative oder finanzielle Belastung für Unternehmen darstellen, indem sie u.a. so weit wie möglich die Arbeit globaler Initiativen zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung berücksichtigen und eine möglichst große Kohärenz mit den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der EU gewährleisten.
  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Europäische Kommission soll spätestens bis zum 01.07.2027 Prüfungsstandards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Prüfungssicherheit annehmen. Ein späterer Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist nicht mehr vorgesehen.
  • Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung tätig werden wollen, sollen künftig nur mindestens einen zentralen Nachhaltigkeitspartner benennen, der die festgelegten Bedingungen erfüllt und in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist.

Quelle: IDW

09.12.2025

Nachhaltigkeit: EU-Parlament und Rat erzielen vorläufige Einigung zu Vereinfachung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine vorläufige Einigung bzgl. der Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt.

Neben der – von der EU-Kommission vorgeschlagenen – Schwelle von 1.000 Arbeitnehmern soll eine weitere Schwelle von 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen eingeführt werden. Kapitalmarktorientierte KMU sollen aus dem Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden. Die Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll stärker quantitativ ausgerichtet werden, während die sektorspezifische Berichterstattung freiwillig werden soll.

Es soll zudem bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleiben. 

Quelle: IDW

27.11.2025

Nachhaltigkeit: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Das Europäische Parlament hat sich auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt.

Die wesentlichen Inhalte der Einigung des Europäischen Parlaments sind:

  • CSRD: In den Anwendungsbereich sollen Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.750 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen.
  • CSDDD: Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 1.500 Mio. Euro erfassen. Zudem sieht die Position des EU-Parlaments vor, auf verpflichtende Klimatransitionspläne zu verzichten und die Haftung auf nationaler Ebene zu regeln.

Nach der nun erfolgten Abstimmung im Europäischen Parlament beginnt das Trilog-Verfahren am 18. November 2025. Ziel ist es, bis Ende des Jahres 2025 eine Einigung über die geplanten Änderungen zu erzielen. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftschaftsprüferkammer

15.11.2025

WpI MaRisk: Eigenständiges Rundschreiben zum Risikomanagement für Wertpapierinstitute

Bisher mussten Wertpapierinstitute die komplexen MaRisk für Banken erfüllen, was oft zu Überregulierung insbesondere für kleine Wertpapierinstitute führte. 

Jetzt hat die BaFin den Entwurf eines eigenständigen Rundschreibens mit Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI MaRisk) veröffentlicht. Ziel ist ein flexibles, proportional ausgestaltetes Regelwerk, das die Besonderheiten kleiner und mittlerer Wertpapierinstitute berücksichtigt.

Kernelemente der WpI MaRisk

  • Proportionalität: Anforderungen hängen von der Größe und Komplexität des Instituts ab.
  • Klarheit: Konkrete Vorgaben für kleine, mittlere und große Institute.
  • Fokus auf wesentliche Risiken statt pauschaler Vollumfänglichkeit.
  • Erleichterungen für kleine Institute: z. B. vereinfachte Stresstests, Möglichkeit zur Bündelung von Funktionen, Verzicht auf interne Revision unter bestimmten Bedingungen.
22.10.2025

BaFin: Fachverfahren „Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung“

Seit dem 13. Juni 2025 bietet die Finanzaufsicht BaFin auf ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) ein neues Fachverfahren an.

Erstmals können Verpflichtete ihre geldwäscherechtlichen Anzeigepflichten digital, schnell und nachweisbar erfüllen. Aktuell ist die digitale Anzeige der Bestellung, der Änderung und der Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten (GWB) und einer Vertretung nach § 7 GwG über das Meldeportal der BaFin möglich. Weitere Einreichungstypen folgen. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der BaFin

01.10.2025

Praxishilfe zum Aufbau von Nachhaltigkeitsberichten

Was müssen Unternehmen beim Verfassen eines Nachhaltigkeitsberichts beachten?

Antworten hierauf beinhaltet der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) und dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) veröffentlichte "Readiness Check".

Der Readiness Check bietet eine kompakte Übersicht zu Anforderungen und Prüfprozessen und enthält Informationen zur aktuellen Rechtslage in Deutschland und Europa. Es werden praxisnahe Hinweise gegeben, wie Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfungssicher aufbauen und welche Aspekte bei der Vorbereitung auf eine externe Prüfung besonders zu beachten sind.

26.09.2025

Bundesbank und BaFin schlagen Einstellung des Millionenkreditmeldewesens vor

Die Deutsche Bundesbank und die Finanzaufsicht BaFin stoßen gemeinsam den Abbau von Bürokratie an: Die beiden Institutionen haben vorgeschlagen, das Millionenkreditmeldewesen für Banken und Versicherer zum 30. Dezember 2026 einzustellen. Die erforderlichen Gesetzesanpassungen hat das Bundesministerium der Finanzen im Entwurf des Standortfördergesetzes veröffentlicht.

11.07.2025

Nachhaltigkeit: Rat der Europäischen Union einigt sich auf Standpunkt zum Omnibus-Paket I

Die Wirtschaftsprüferkammer informiert über den Standpunkt des Rats der Europäischen Union zum Omnibus-Paket I:

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Juni 2025 mitgeteilt, dass er sich auf einen Standpunkt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025) zum Omnibus-Paket I für die anstehenden Trilogverhandlungen geeinigt hat.

Die aus Sicht des Berufsstandes und der Unternehmen wesentlichen Inhalte der Einigung sind:

Anwendungsbereich der CSRD

In den Anwendungsbereich der CSRD sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen. Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 sahen vor, dass eine Berichts- und Prüfungspflicht nur für große Kapitalgesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro bestehen soll. Der nun vorgelegte Standpunkt des Rates der Europäischen Union würde den Kreis der betroffenen Unternehmen weiter erheblich einschränken.

Anwendungsbereich der CSDDD

In den Anwendungsbereich der CSDDD sollen nur noch Unternehmen fallen, deren Beschäftigtenanzahl 5.000 und Umsatzerlöse 1.500 Mio. Euro übersteigen (derzeit über 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Umsatzerlöse). Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 enthielten keine Überlegungen zur Änderung der aktuellen Schwellenwerte. Zudem soll die Pflicht zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Auch mit dieser Position würde der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich eingeschränkt.

Weitere Änderungen sind der Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2025 zu entnehmen.

Die endgültigen Texte der Änderungsrichtlinien werden in den Trilogverhandlungen beschlossen, sobald sich auch das Europäische Parlament auf einen Standpunkt geeinigt hat. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

12.06.2025

Nachhaltigkeitsbericht: wie geht es weiter?

Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihren Fragen und Antworten Katalog zur Nachhaltigkeitsberichterstattung um Hinweise zur aktuellen Entwicklung ergänzt: 

"Was bedeutet die Verzögerung bei der Umsetzung der CSRD in Deutschland für Unternehmen, für die die ursprüngliche CSRD die Erstellung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts erstmals für 2025 vorsah?"

Für Unternehmen, für die die ursprüngliche CSRD die Erstellung und Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts erstmals für 2025 vorsah, können folgende Überlegungen relevant sein:

  1. Bei Unternehmen beziehungsweise Konzernen mit mehr als 1.000 Beschäftigten kann bei Umsetzung der vorgenannten Erleichterungsvorschläge der EU-Kommission davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten im Einklang mit der CSRD erst ab dem Geschäftsjahr 2027 in Kraft tritt. Diese Unternehmen können die gewonnene Zeit dazu nutzen, sich mit der gebotenen Sorgfalt auf die künftigen Berichtspflichten vorzubereiten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
  2. Bei Unternehmen beziehungsweise Konzernen mit weniger als 1.000 Beschäftigten kann bei Umsetzung der vorgenannten Erleichterungsvorschläge der EU-Kommission davon ausgegangen werden, dass sie auf absehbare Zeit keine  Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD erstellen werden müssen. Ungeachtet dessen sollten auch diese Unternehmen abwägen, ob die freiwillige Bereitstellung und gegebenenfalls auch externe Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen vorteilhaft sind. Gründe hierfür können beispielweise Informationsbedürfnisse von Kunden, Kapitalgebern, Mitarbeitern oder der interessierten Öffentlichkeit sein. Relevant kann dabei auch sein, dass Zulieferer von EU-Unternehmen mit mehr als 1.000  beschäftigten davon ausgehen können, dass ihre Kunden zur Erfüllung ihrer eigenen CSRD-Berichterstattungspflichten entsprechende Informationen ihrer Zulieferer – zumindest im Rahmen des dann geltenden Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung – regelmäßig abfragen werden.
01.01.2024

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl (§ 285 Nr. 7 HGB)

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Das HGB schreibt die Angabe der so genannten „durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen“ vor. Hier finden Sie Erläuterungen und ein Excel-Tool mit Musterformulierung zum Downlaod....

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Mitarbeiterzahl

§§ 267 Abs. 5 und 285 Nr. 7 HGB schreiben vor, dass im Anhang „die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen“ anzugeben ist.

Was ist ein „Arbeitnehmer“ im Sinne des HGB?

Der Begriff richtet sich nach dem Arbeitsrecht (Sozialversicherungsrecht). Als Arbeitnehmer werden alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter umfasst, einschließlich wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Mitarbeiterinnen, Heimarbeiter, unselbständige Handelsvertreter oder kurzfristig beschäftigte Aushilfen. Teilzeitbeschäftigte sind voll zu erfassen.

Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter (Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer), Auszubildende sowie Praktikanten oder ruhende Arbeitsverhältnisse (Vorruheständler, Arbeitnehmer in Elternzeit).

Wie wird die „durchschnittliche Zahl“ berechnet?

Die Anzahl der Arbeitnehmer an den vier Quartalsstichtagen (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) wird addiert und der Mittelwert errechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse am letzten Arbeitstag des Quartals. Damit sind auch zum Ende des Quartals gekündigte Arbeitsverhältnisse einzubeziehen.

Beispiel: Im Unternehmen waren zum 31. März 55 Arbeitnehmer beschäftigt, am 30. Juni 54, der 30. September zählte 56 Arbeitnehmer und der 31. Dezember ergab 60 Arbeitnehmer.

Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl errechnet sich wie folgt: 55+54+56+60=225/4=56,25

Im Anhang werden somit 56 Arbeitnehmer ausgewiesen.

Was bedeutet „getrennt nach Gruppen“?

Das HGB schreibt keine explizierte Methode für die Gruppenbildung vor, es empfiehlt sich etwa die Anwendung des Betriebsversammlungsgesetzes, welches nach gewerblichen Arbeitnehmern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheidet. Auch abweichende Klassifizierungen wie etwa in Arbeiter, Angestellte und Aushilfen oder auch nach Geschlecht oder nach Voll-, Teil- und Kurzarbeitszeit sind zulässig.

Praxis-Tool

Ein Excel-Berechnungs-Tool ist als Download angefügt.

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