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Hier finden Sie Infos die nicht mehr brandaktuell, aber trotzdem noch interessant sind.

20.05.2026

Latente Steuern: Hilfestellung zur Bilanzierung

Latente Steuern gehören zu den komplexeren Themen im Jahresabschluss – und gleichzeitig zu den Bereichen, die im Rahmen von Abschlussprüfungen regelmäßig Fragen aufwerfen. Insbesondere bei mittelständischen Unternehmen entstehen Unsicherheiten bei der korrekten Ermittlung, Bewertung und Dokumentation temporärer Differenzen.

Eine strukturierte Herangehensweise hilft dabei, Bewertungsrisiken zu reduzieren und Diskussionen im Prüfungsprozess frühzeitig zu vermeiden.

Was sind latente Steuern?

Latente Steuern entstehen durch Unterschiede zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten. Diese Differenzen gleichen sich in späteren Geschäftsjahren wieder aus.

Unterschieden wird zwischen:

  • aktiven latenten Steuern
    → zukünftige Steuerentlastungen
  • passiven latenten Steuern
    → zukünftige Steuerbelastungen

Ziel der Bilanzierung ist es, die zukünftigen steuerlichen Auswirkungen bereits heute sachgerecht im Jahresabschluss abzubilden.

Typische Praxisfälle:

Besonders häufig entstehen latente Steuern in folgenden Bereichen:

  • unterschiedliche Abschreibungsdauern zwischen Handels- und Steuerbilanz
  • Rückstellungen mit abweichender steuerlicher Anerkennung
  • Leasingbilanzierung
  • Verlustvorträge
  • Bewertung von Pensionsrückstellungen
  • Kaufpreisallokationen bei Unternehmenskäufen
  • Fremdwährungsbewertungen

Eine Kurzübersicht finden Sie im Downloadbereich.

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01.05.2026

Going Concern: Wann kann die Unternehmensfortführung in Frage gestellt werden?

Die Fortführungsannahme („Going Concern“) bildet die Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Sie kann jedoch in Frage gestellt werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit begründen. Typische Auslöser sind etwa

  • Liquiditätsengpässe
  • Finanzierungsprobleme
  • anhaltende Verluste
  • Covenant‑Verletzungen
  • oder existenzbedrohende rechtliche Risiken.

In wirtschaftlich angespannten Zeiten rückt diese Fragestellung verstärkt in den Fokus von Geschäftsleitung und Abschlussprüfer. 

Dann besteht  Prüfungs‑ und Offenlegungsbedarf nach IDW PS 270 n.F. 

Die Verantwortung für die Beurteilung der Unternehmensfortführung (Going Concern) liegt bei der Geschäftsleitung.

Eine solche Beurteilung ist insbesondere im Rahmen der Jahresabschlusserstellung sowie dann erforderlich, wenn

  • tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten auf bestandsgefährdende Risiken hindeuten oder
  • erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bestehen.

Der IDW PS 270 n.F. fordert in diesem Zusammenhang die Erstellung und Vorlage einer Fortführungsprognose. Diese erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag und basiert insbesondere auf:

  • integrierten Unternehmensplanungen (Ergebnis-, Liquiditäts- und Finanzplanung),
  • Annahmen zur künftigen Marktentwicklung,
  • bestehenden Finanzierungsvereinbarungen sowie
  • geplanten Maßnahmen der Unternehmensleitung

Bestehen wesentliche Unsicherheiten, sind diese im Anhang bzw. im Lagebericht transparent darzustellen.

Ist die Fortführungsannahme nicht mehr sachgerecht, sind Liquidationswerte anzusetzen – mit oftmals erheblichen Auswirkungen auf Bewertung und Ergebnis. Auch der Bestätigungsvermerk kann betroffen sein.

Fazit: Eine belastbare und frühzeitig erstellte Fortführungsprognose ist entscheidend – sowohl für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses als auch für eine reibungslose Abschlussprüfung. 

20.04.2026

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Omnibus I: Was der Mittelstand jetzt wissen – und entscheiden – sollte

Das Omnibus‑I‑Verfahren der EU hat die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar verändert. Während die ursprüngliche Ausgestaltung der CSRD einen erheblichen Teil des Mittelstands erfasst hätte, zeichnet sich nun eine deutliche regulatorische Entlastung ab.

Wichtig ist jedoch: Der formale Druck sinkt – der unternehmerische Entscheidungsbedarf bleibt. 

1. Entlastung für viele Mittelständler – aber kein vollständiger Wegfall

Nach der politischen Einigung im Omnibus‑Verfahren ist vorgesehen: Der Anwendungsbereich der CSRD wird deutlich eingeschränkt. Künftig sollen vor allem Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem hohen Umsatz (Richtgröße: über 450 Mio. €) im Fokus stehen. Viele ursprünglich erfasste Unternehmen – insbesondere kapitalmarktorientierte KMU – werden voraussichtlich entlastet oder zeitlich deutlich später einbezogen. Aber entscheidend bleibt: Die Änderungen erfolgen durch eine EU‑Richtlinie, die erst noch in nationales Recht umzusetzen ist. Zudem bestehen in Detailfragen weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der finalen Ausgestaltung.

Konsequenz für den Mittelstand: Begonnene CSRD‑Projekte sollten nicht pauschal eingestellt, sondern kritisch überprüft und gezielt angepasst werden.

2. Keine Pflicht heißt nicht keine Relevanz

Auch ohne unmittelbare gesetzliche Berichtspflicht bleibt Nachhaltigkeit ein wirtschaftlicher Faktor:

  • Banken integrieren ESG‑Kriterien zunehmend in Kreditentscheidungen,
  • große Kunden verlangen weiterhin strukturierte Nachhaltigkeitsinformationen,
  • Investoren, Mitarbeitende und Nachfolger achten stärker auf ESG‑Aspekte.

Neu im Rahmen des Omnibus‑Verfahrens ist zudem der sogenannte „Value Chain Cap“: Große Unternehmen sollen von kleineren Lieferanten nur noch verhältnismäßige und standardisierte Informationen anfordern dürfen.

Konsequenz: Der Mittelstand wird regulatorisch entlastet, bleibt jedoch faktisch Teil der ESG‑Wertschöpfungskette.

3. Weniger Regulierung – mehr unternehmerische Steuerung

Durch die geplanten Anpassungen entsteht für viele mittelständische Unternehmen erstmals ein größerer Handlungsspielraum:

  • Wegfall bzw. Verschiebung umfangreicher Berichtspflichten
  • Möglichkeit einer gezielten, freiwilligen ESG‑Darstellung
  • stärkere Fokussierung auf wirtschaftlich relevante Themen, etwa:
    • Energie‑ und Kosteneffizienz
    • Resilienz der Lieferkette
    • Fachkräftegewinnung und -bindung
    • Auswirkungen auf Finanzierungskonditionen

Best Practice: Kein formaler Bericht nach regulatorischem Muster, sondern ein klar fokussierter Nachhaltigkeitsstatus mit ausgewählten Kennzahlen.

4. Freiwillige Berichterstattung: Wann sie sinnvoll ist

Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kann sinnvoll sein – aber nur gezielt und mit Augenmaß. Typische Anwendungsfälle sind u. a.:

  • hohe Abhängigkeit von externer Finanzierung
  • Einbindung in internationale oder ESG‑sensible Lieferketten
  • energie‑ oder ressourcenintensive Geschäftsmodelle
  • bevorstehende Unternehmensnachfolge oder strategische Neuausrichtung 

Wichtig dabei: Ein „CSRD‑Light“-Ansatz ohne klaren Nutzen führt häufig zu unnötigem Aufwand ohne Mehrwert.

Empfehlung: Fokus auf wenige, belastbare und unternehmerisch steuerungsrelevante Kennzahlen statt umfangreicher Berichte.

5. Fazit: Entlastung ja – Entscheidungsdruck bleibt

Das Omnibus‑I‑Verfahren bringt für den Mittelstand eine spürbare Entlastung und mehr Flexibilität. Gleichzeitig verschiebt sich der Fokus klar: weg von reiner Compliance hin zu bewussten strategischen Entscheidungen über Nachhaltigkeit.

Die zentrale Frage lautet künftig nicht mehr: „Sind wir berichtspflichtig?“ sondern: „Welche ESG‑Themen sind für unser Geschäftsmodell wesentlich – und wie gehen wir damit glaubwürdig um?“ Unternehmen, die diese Frage pragmatisch und wirtschaftlich fundiert beantworten, sind auch ohne umfassende Regulierung gut aufgestellt – gegenüber Banken, Kunden und im Wettbewerb. 

17.04.2026

Stichprobeninventur mit Sequentialtest

Effiziente Inventur unter Einhaltung handelsrechtlicher Anforderungen

Die Durchführung einer Inventur ist für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und regelmäßig mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Aufwand durch den Einsatz statistischer Verfahren reduziert werden. Eine in der Praxis etablierte Methode ist die Stichprobeninventur unter Anwendung sequentieller Prüfverfahren (Sequentialtest)

1. Grundprinzip der Stichprobeninventur

Stichprobeninventuren sind in Deutschland handelsrechtlich zulässig, sofern sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen (§ 241 HGB). Im Unterschied zur Vollinventur wird der Lagerbestand nicht vollständig körperlich aufgenommen, sondern auf Basis einer Stichprobe geschätzt. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Methodik eine hinreichende Sicherheit der Aussage über den Gesamtbestand gewährleistet. 

 2. Sequentialtest als spezielles Stichprobenverfahren 

Der Sequentialtest ist ein statistisches Prüfverfahren, bei dem die erforderliche Stichprobengröße nicht im Voraus festgelegt wird. Stattdessen erfolgt die Prüfung schrittweise. Nach jeder Stichprobenziehung wird anhand der bisher festgestellten Abweichungen entschieden, ob:

  • die Inventur mit der definierten Sicherheit abgeschlossen werden kann oder
  • weitere Stichproben erforderlich sind. 

Die Entscheidung basiert auf: 

  • den in der Stichprobe festgestellten Bestandsabweichungen,
  • deren Hochrechnung auf den Gesamtbestand sowie
  • vorab definierten Parametern wie Toleranzgrenzen und Irrtumswahrscheinlichkeiten (α- und β-Risiko). 

Bei stabilen und ordnungsgemäß geführten Beständen kann dies zu einer deutlichen Reduzierung des Stichprobenumfangs führen. 

 3. Voraussetzungen für die Anwendung 

Die Anwendung einer Stichprobeninventur mit Sequentialtest setzt voraus, dass sowohl die Systemumgebung als auch das statistische Verfahren den Anforderungen der Rechnungslegung und Prüfungspraxis entsprechen.

Ordnungsmäßige Buchführung und Systeme 

  • Vollständige und zeitnahe Erfassung aller Warenbewegungen
  • Nachvollziehbare und prüfbare Bestandsfortschreibung im Warenwirtschaftssystem
  • Dokumentierte Prozesse und Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) 

 Geeignete Lagerorganisation 

  • Eindeutige Identifikation von Artikeln und Lagerplätzen
  • Strukturierte und abgegrenzte Lagerbereiche
  • Keine wesentlichen systematischen Mängel, die zu verzerrten Stichprobenergebnissen führen können 

 Statistisches Verfahren und Dokumentation 

  • Einsatz eines anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens
  • Festlegung von:
    • Toleranzgrenzen
    • Irrtumswahrscheinlichkeiten (α- und β-Risiko)
    • Abbruch- und Entscheidungsregeln
  • Nachvollziehbare und vollständige Dokumentation der Planung, Durchführung und Ergebnisse 

 Einbindung des Abschlussprüfers 

Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Abschlussprüfer ist regelmäßig zweckmäßig, insbesondere im Hinblick auf: 

  • die Angemessenheit des Verfahrens
  • die gewählten Parameter
  • die Dokumentation

 4. Einordnung aus Prüfungssicht 

Bei ordnungsgemäßer Anwendung stellt die Stichprobeninventur ein grundsätzlich geeignetes Verfahren zur Inventuraufnahme dar. Aus Sicht der Abschlussprüfung ist entscheidend, dass: 

  • die Methode den GoB entspricht,
  • die Stichprobe repräsentativ ist,
  • die statistischen Annahmen sachgerecht gewählt wurden und
  • die Durchführung sowie die Ergebnisse prüfbar dokumentiert sind. 

 Die Aussagekraft der Ergebnisse ist stets im Kontext der gewählten Sicherheitsparameter zu beurteilen. 

 5. Praktische Effekte 

In geeigneten Anwendungsfällen kann die Stichprobeninventur zu: 

  • einer Reduzierung des Zählaufwands,
  • geringeren Eingriffen in den Betriebsablauf sowie
  • einer stärkeren Fokussierung auf Abweichungsanalysen 

führen. Der tatsächlich erreichbare Effizienzgewinn hängt jedoch maßgeblich von der Qualität der Bestandsführung und der Stabilität der Prozesse ab. 

 Fazit 

Die Stichprobeninventur unter Einsatz des Sequentialtests ist ein anerkanntes und prüfungstaugliches Verfahren, sofern die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie ermöglicht eine wirtschaftlichere Inventurdurchführung bei gleichzeitig kontrollierten statistischen Risiken. Voraussetzung hierfür ist insbesondere eine belastbare Datenbasis, eine geeignete Verfahrensauswahl sowie eine nachvollziehbare Dokumentation.

Eine frühzeitige Einbindung des Abschlussprüfers unterstützt die sachgerechte Implementierung und trägt zur Akzeptanz im Rahmen der Abschlussprüfung bei. 

06.03.2026

Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung

Das IDW hat einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung erarbeitet. Darin bietet das IDW Unternehmen und Wirtschaftsprüfern eine erste Orientierung zu Fragen, die sich für Abschlüsse und Lageberichte ergeben können, deren Aufstellung oder Prüfung in zeitlicher Nähe zum Ausbruch des Konflikts erfolgt.

Inhaltlich geht es unter anderem darum, wie Auswirkungen des Nahost-Kriegs ab dem 28.02.2026 auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum Stichtag 31.12.2025 zu berücksichtigen sind. Da der Krieg nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025 begann, gilt er aufgrund des Stichtagsprinzips als wertbegründendes Ereignis und ist grundsätzlich erst in der Bilanz und GuV von Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 27.02.2026 zu berücksichtigen.

Unternehmen, deren Abschlüsse für 2025 am 28.02.2026 noch nicht aufgestellt waren, müssen jedoch im Anhang für das Geschäftsjahr 2025 die wirtschaftlichen Auswirkungen qualitativ darstellen und wesentliche finanzielle Konsequenzen ab 01.01.2026 berichten. Auch nach IFRS ist über wesentliche non-adjusting events zu informieren.

Weitere relevante Fragen und Antworten des Fachlichen Hinweise betreffen die Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Lageberichterstattung sowie deren Bedeutung für die nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, wenn die freiwillig unter Anwendung der ESRS als Rahmenwerk erfolgt. Der vorliegende Fachliche Hinweis wird bei Bedarf ergänzt.

Den fachlichen Hinweis können Sie beim IDW abrufen. 

01.01.2024

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl (§ 285 Nr. 7 HGB)

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Das HGB schreibt die Angabe der so genannten „durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen“ vor. Hier finden Sie Erläuterungen und ein Excel-Tool mit Musterformulierung zum Downlaod....

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Mitarbeiterzahl

§§ 267 Abs. 5 und 285 Nr. 7 HGB schreiben vor, dass im Anhang „die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen“ anzugeben ist.

Was ist ein „Arbeitnehmer“ im Sinne des HGB?

Der Begriff richtet sich nach dem Arbeitsrecht (Sozialversicherungsrecht). Als Arbeitnehmer werden alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter umfasst, einschließlich wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Mitarbeiterinnen, Heimarbeiter, unselbständige Handelsvertreter oder kurzfristig beschäftigte Aushilfen. Teilzeitbeschäftigte sind voll zu erfassen.

Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter (Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer), Auszubildende sowie Praktikanten oder ruhende Arbeitsverhältnisse (Vorruheständler, Arbeitnehmer in Elternzeit).

Wie wird die „durchschnittliche Zahl“ berechnet?

Die Anzahl der Arbeitnehmer an den vier Quartalsstichtagen (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) wird addiert und der Mittelwert errechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse am letzten Arbeitstag des Quartals. Damit sind auch zum Ende des Quartals gekündigte Arbeitsverhältnisse einzubeziehen.

Beispiel: Im Unternehmen waren zum 31. März 55 Arbeitnehmer beschäftigt, am 30. Juni 54, der 30. September zählte 56 Arbeitnehmer und der 31. Dezember ergab 60 Arbeitnehmer.

Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl errechnet sich wie folgt: 55+54+56+60=225/4=56,25

Im Anhang werden somit 56 Arbeitnehmer ausgewiesen.

Was bedeutet „getrennt nach Gruppen“?

Das HGB schreibt keine explizierte Methode für die Gruppenbildung vor, es empfiehlt sich etwa die Anwendung des Betriebsversammlungsgesetzes, welches nach gewerblichen Arbeitnehmern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheidet. Auch abweichende Klassifizierungen wie etwa in Arbeiter, Angestellte und Aushilfen oder auch nach Geschlecht oder nach Voll-, Teil- und Kurzarbeitszeit sind zulässig.

Praxis-Tool

Ein Excel-Berechnungs-Tool ist als Download angefügt.

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